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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Folgendes Problem.

ich habe gekündigt zum 31.08.2004
ich habe eine Heiz/Nebenkostabrechung im Dez 2005 erhalten.
ich hatte einen Einwand gegen Heizkostenaufteilung zu meinen Gunsten
VM schreibt jetzt, dass tatsächlich ein Fehler in der Abrechung ist, aber zu seinen Gunsten.
Die Heizkosten seien nicht nur für 2004 anteilig zu zahlen, sondern auch für Nov und Dez 2003 da der Abrechnungszeitraum von der Heizungsfirma vom 1.11. bis 31.10. eines Jahres geht.
Wir haben aber die letzten Jahre Heiz/Nebenkostenabrechnung für das zurückliegende Jahr erhalten, d.h. Im August 2004 haben wir eine Heiz/Nebenkostenabrechnung für 2003 erhalten.
Die Abrechnung hat keinen Zeitraum angegeben sondern nur das jeweilige Kalenderjahr (hier z.B. 2003)

Jetzt fordert der VM sozusagen eine Heizkostennachzahlung für den Zeitraum 1.11.2003 bis 31.12.2003 mit der Nachzahlung für 2004

Geht das? Wir haben bereits für 2003 eine Heiz/Nebenkostenabrechnung erhalten und beglichen. Kann er jetzt noch für 2003 Nachfordern (in den letzten Jahren wurde nie der Abrechungszeitraum der Heizungsfirma berücksichtigt).
Meine Vorstellung ist, eine Abrechung für 01.01.2004 bis 31.08.2004

Seine Begründung: die Hausverwaltung ist für die Abrechnung verantwortlich und er kann nichts für den jeweiligen Abrechnungszeitraum.
Stichwörter: wichtig + bezahlen + doppelt + heizkosten

4 Kommentare zu „Wichtig: Heizkosten doppelt bezahlen?”

neuer Experte!

hallo,

normalerweise gibt es eine frist von 4 jahre, in der der vermieter das recht hat noch nebenkosten nachzufordern, aber NUR:

Dies gilt allerdings nur, soweit der Vermieter die Geltendmachung der Nachforderung nach Ablauf der der Abrechnungsfrist nicht zu vertreten hat.
Rechnet der Vermieter - aus Gründen die er zu vertreten hat - innerhalb der Abrechnungsfrist nicht ab, so ist er mit seinen Ansprüchen aus der Nebenkostenabrechnung ausgeschlossen. Das Problem der Verjährung besteht dann nicht mehr.[/b:a40c3]

da der vermieter die hausverwaltung beauftragt hat, so meine ich, das er auch den fehler in der nebenkostenabrechnung zu vertreten hat, er darf diese kosten also nicht mehr geltend machen ....

so würde ich dies sehen, ich weiß nicht um wieviel geld es geht, wenn es einige hundert euro sind, dann sollten sie einen anwalt zu rate ziehen, wenn es nicht so viel ist, es darauf ankommen lassen...

gruß






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1. Erfüllungsansprüche hinsichtlich vertraglicher Hauptpflichten des Mieters

- Eine vierjährige Verjährungsfrist gilt für den Mietzinsanspruch sowohl bei gewerblicher, als auch bei privater Vermietung von Räumen.

- Eine vierjährige Verjährungsfrist gilt auch für Nachforderungen aus der Nebenkostenabrechnung. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Abrechnung dem Mieter zugegangen ist.
Achtung:
1. Dies gilt allerdings nur, soweit der Vermieter die Geltendmachung der Nachforderung nach Ablauf der der Abrechnungsfrist nicht zu vertreten hat.
Rechnet der Vermieter - aus Gründen die er zu vertreten hat - innerhalb der Abrechnungsfrist nicht ab, so ist er mit seinen Ansprüchen aus der Nebenkostenabrechnung ausgeschlossen. Das Problem der Verjährung besteht dann nicht mehr.

- Eine vierjährige Verjährungsfrist gilt für die Leistung von Vorauszahlungen auf Betriebskosten, soweit im Mietvertrag vereinbart ist, dass der Mieter auf die Betriebskosten Vorauszahlungen leisten muss.

- Eine sechsmonatige Verjährungsfrist gilt für den Anspruch auf Vornahme von Erhaltungsmaßnahmen (insbesondere Schönheitsreparaturen), soweit diese vom Mieter durchzuführen sind.

2. Ersatzansprüche des Vermieters

- Eine sechsmonatige Verjährungsfrist gilt für Ersatzansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterung der Mietsache. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält.

- Eine sechsmonatige Verjährungsfrist gilt für Ansprüche wegen schuldhafter Pflichtverletzung des Mieters (z.B. unterlassene Mängelanzeige), wenn es dadurch zu einer Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache gekommen ist. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält.
Achtung:
1. Eine Hemmung der Verjährung kann eintreten, wenn die Mietvertragsparteien Vergleichsverhandlungen führen. Ist dies der Fall, wird der entsprechende Zeitraum nicht mit in die Verjährungsfrist eingerechnet.
2. Wird ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet, um Schäden festzustellen, wird die Verjährung nicht unterbrochen.

- Eine vierjährige Verjährungsfrist gilt für Ersatzansprüche wegen eines Kündigungsfolgeschadens in Höhe des Mietausfalls.

nomo

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Ich frage mich aber noch ob er überhaupt noch nachfordern kann, denn in den vergangenen Jahren waren Heizkosten/Nebekosten immer auf ein Kalenderjahr bezogen, und jetzt gilt das offensichtlich nicht mehr, ansonsten hätte ich jedes Jahr eine genaue Aufschlüsselung haben müssen für welchen Zeitraum die Heizkosten sich beziehen. Ich habe nur diesmal den Zeitraum erhalten, weil er mir die Einzelabrechnung der Heizungsfirma als Beleg beigefügt hat um seine Nachforderung, die ich erst angezweifelt habe zu unterlegen.



Vielen Dank im Vorraus.

fin Experte!

Wan genau haben Sie denn den Einwand gegen die Abrechnung gemacht?
Normalerweise können keine Nachforderungen aus 2003 mehr geltend gemacht werden.

nomo

Wan genau haben Sie denn den Einwand gegen die Abrechnung gemacht?
Normalerweise können keine Nachforderungen aus 2003 mehr geltend gemacht werden.[/quote:d4d60]

Meinen Einwand habe ich noch im Dezember 2005 zur Post gebracht.

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