Wohnen und leben
Einloggen Registrieren
Werbung
Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo alle zusammen.Und Frohes neues erstmal.

Ich habe eine Frage:

Wir (Ehepaar und ein behindertes Kind) sind am überlegen ein Haus zu kaufen.
Nun sind wir dabei,die Finanzielle Frage zu regeln.
Das Eltern Haus von meinem Mann gehört zur hälfte seiner Mutter und die andere Hälfte wurde unter den 3 Jungs aufgeteilt und so steht es auch im Grundbuch.
Nun ist es so,daß der Jüngste Bruder das Haus mal später übernehmen soll.Vor 6 Jahren sprachen wir darüber,daß das haus auch auf Ihn überschrieben werden sollte,da Mutter nun nicht mehr die Jüngste ist.
Das Thema wurde nur Kurz angesprochen und der Jüngste Bruder hatte eine Begründung angeben,daß er momentan nicht die Finaziellen Mittel hat usw.(Was wir nicht verstanden hatten,weil gerade er,die Finanziellen Mittel hatte)
Vor Kurzem hatten wir Ihm ein günstiges Angebot gemacht.Er sollte uns den Grundbuch eintrag für einen niedrigen Betrag abkaufen und somit würde Ihm vom Haus mehr gehören und mein Mann läßt sich austragen.
Er ist nicht auf das Angebot eingegangen.

Jetzt würde es mich interesieren,in wie weit,wir diesen Grundbucheintrag für eine Eigene Immobile verwenden kann.
Eine Grundschuld auf Mutters namen aufnehmen wollen wir nicht,aber gäbe es möglichkeiten diesen Grundbucheintag als Sicherheit anzugeben.
Leider finden wir keine andere Möglichkeit,da wir Familäre Hilfe in unserer Situation nicht bekommen und somit die Entscheidung treffen müssen,unsere Bedürfnisse an erster Stelle zu stellen.
Warum hatte zB die Bank sich intensiv für diesen Grundbucheintrag interesiert,sodaß wir die Unterlagen dafür einreichen mussten?
Liebe Grüße Enni
Stichwörter: grundbucheintrag

1 Kommentar zu „Grundbucheintrag”

neuer Experte!

Hallo,

es kann vielleicht sein, das die Bank diesen Grundbucheintrag "übernehmen" möchte, also als Sicherheit für ein Darlehen/Kredit, das wäre möglich, das würd ich aber mit der Bank abklären, warum sie der Eigentümer nicht auszahlen ?

Soweit ich weiß, wäre die letzte möglichkeit eine Zwangsversteigerung zur Teilung, aber das will wohl keiner...:

Teilungsversteigerung[/b:ff474]
Zweck und Funktionen der Teilungsversteigerung

a) Das Verfahren der Teilungsversteigerung
b) Anordnungsverfahren
c) Die Wirkung der Zuschlagerteilung

Das Verfahren der Teilungsversteigerung dient der „Aufhebung einer Gemeinschaft“. Es kommt dann zum Zuge, wenn die Gemeinschaftsmitglieder so zerstritten sind, dass eine einvernehmliche Einigung über die Auseinandersetzung der Gemeinschaft nicht erzielt werden kann.

Die häufigsten Fälle ergeben sich bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eheleuten sowie bei zerstrittenen Erbengemeinschaften. Klare Regelungen im Vorfelde, durch Ehevertrag oder im Falle der Nachlassstreitigkeit durch letztwillige Verfügung von Todes wegen, sind wirksame Mittel, um späteren Streitigkeiten und daraus resultierenden Teilungsversteigerungen vorzubeugen. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass von diesen Möglichkeiten noch allzu wenig Gebrauch gemacht wird, so dass Streitigkeiten oftmals vorprogrammiert sind, wie folgendes Beispiel deutlich macht:

Nach mehr als 20-jähriger Ehe war der Ehemann nach langer Krankheit verstorben, ohne ein Testament aufgesetzt zu haben. Auch ein Ehevertrag existierte nicht. Zurück blieben die Ehefrau sowie zwei volljährige Kinder aus der ersten Ehe des Ehemannes. Nach der gesetzlichen Erbfolge wurde der Ehemann von seiner Ehefrau und den beiden Kindern beerbt. Unter Berücksichtigung des Anspruches auf Zugewinnausgleich belief sich der gesetzliche Erbteil der Ehefrau auf ½, der gesetzliche Erbteil eines jeden Kindes auf ¼ der Erbschaft. Die Erbschaft bestand im Wesentlichen aus einem 1-Familienhaus, in welchem die Eheleute bis dahin gemeinsam gelebt hatten. Obwohl die Ehefrau den beiden Miterben angeboten hatte, ihnen monatlich Miete für die Benutzung des Hauses zu bezahlen, bestanden die beiden Kinder des Erblassers auf einer Auszahlung, da sie aus dem Erlös eigene private Verbindlichkeiten begleichen wollten. Da man sich nicht einigen konnte, beantragte schließlich eines der Kinder die Teilungsversteigerung.

Mit Abstand am Meisten beschäftigt die Praxis auch die Fallkonstellation, in denen sich getrennt lebende oder geschiedene Eheleute, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten, nicht über die Aufteilung oder den Verkauf eines gemeinsamen Hausgrundstückes bzw. einer Eigentumswohnung einigen können. Auch hier kommt es in sehr vielen Fällen zu einem Antrag auf Teilungsversteigerung.

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.