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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
In unserem Mietvertrag ist bei den Nebenkosten Punkt 10 die Gartenpflege nicht angekreuzt. Den Garten dürfen alle nutzen.Wir haben nur einen Wasserzähler fürs ganze Haus, im EG wohnt Vermieter- 2 Personen, Keller 1 Person, DG 1 Person und wir im 1. OG 2 Erwachsene, 2jähriges Kind und Baby 3 Monate. Die Wasserkosten werden pro Kopf berechnet, dh. wir müssen nun die Hälfte der Gesamtwasserkosten fürs ganze Haus tragen, womit wir nicht einverstanden sind, weil 2 kleine Kinder lange nicht soviel Wasser verbrauchen wie ein Erwachsener. (Uns ist schon klar, daß für die Wohnung ein Kind als Person steht) :lol: :x :x Somit müssen wir auch als 4-Personenhaushalt automatisch die Hälfte der Gartenbewässerung tragen, während unser Vermieter der Hauptnutzer ist und nur 1/4 der Kosten trägt. Der Vermieter hat uns angeboten, einen 3 zusätzlichen Anteil ( statt durch 8 wird durch 9 geteilt) zu übernehmen, wenn wir unterschreiben, daß Punkt 10 Gartenpflege in den Mietv. aufgenommen wird. Was können wir dagegen bzw. was sollten wir tun???
Vielen Dank!
Stichwörter: garten + wasserkosten

1 Kommentar zu „Wasserkosten für den Garten”

neuer Experte!

Hallo,

vielleicht hilft das:

§ 556a
Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten
(1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.

(2) Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann der Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist diese entsprechend herabzusetzen.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

gruß

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