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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Zu den Folgen einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen Nachbarn


Kurzfassung

Können Nachbarn nicht mehr miteinander, ist oft die Lebensfreude dahin. Manchmal sogar die Gesundheit, wenn die Situation eskaliert und ein Anwohner zuschlägt. Die Folgen: Die weitere Zerrüttung des Nachbarschaftsverhältnisses, aber auch die Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Zumindest Letzteres erfuhr vor kurzem ein gewalttätiger Nachbar durch das Landgericht Coburg. Es verurteilte ihn, an sein nachbarschaftliches Opfer rund 3.700 € Schadensersatz und Schmerzensgeld zu leisten. Zudem muss der Peiniger für mögliche zukünftig entstehende Schäden aufkommen.

Sachverhalt

Was war geschehen? Wieder einmal vermutete der spätere Kläger Schikanen von seinem Nachbarn. Er hantierte nämlich mit einem Spaten im Bereich der gemeinsamen Gartenmauer herum. Als der Kläger ihn zur Rede stellte, kam es zur Katastrophe: Denn diesmal blieb es nicht nur bei verbalen Attacken. Unvermittelt schlug der Nachbar mit seinem Grabscheit zu. Er traf den Kläger an der linken Leiste und am linken Hoden. Doch von Reue keine Spur: Die klägerischen Geldforderungen lehnte der Nachbar brüsk ab, habe doch der Andere angefangen zu schlagen und zu treten. Hierdurch habe sich der Kläger auch selbst am Spaten verletzt.

Gerichtsentscheidung

Dieser Version konnte sich das Landgericht Coburg nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht anschließen. Nach der Anhörung von Zeugen und eines Sachverständigen sah es das Gericht als erwiesen an, dass der beklagte Nachbar grundlos den Kläger angegriffen hatte. Seine erlittenen Verletzungen, an denen der Kläger heute noch leide, seien das Ergebnis eines heftigen Schlags. Daher sei es auszuschließen, dass er sich selbst am Spaten gestoßen habe. Der Beklagte müsse daher für die Folgen der dem Kläger zugefügten Leiden finanziell aufkommen.

Fazit

Wohl nicht ganz zu Unrecht sagt man in Spanien, man solle sich keinen Hof kaufen, sondern gute Nachbarn!

Urteile des Landgerichts Coburg vom 09.10.2002 und vom 23.03.2004, Az. 23 O 289/02;
Urteil des Oberlandesgericht Bamberg vom 07.05.2003, Az: 6 U 51/02, und Beschlüsse vom 08.06.2004 und 12.07.2004, Az. 6 U 18/04; rechtskräftig

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