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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo gemeinsam,

ich habe ein Problem mit meinem Gehalt, daß ich aber ausführlicher Beschreiben muß. Vor 3,5 Jahren habe ich bei meinem ehemaligem
Arbeitgeber für x,... € Brutto (laut AV) angfangen zu arbeiten.Während
dieser Zeit wurde mein Gehalt nie zu 100% ausgezahlt. Es fehlten zu
meinem Brutto jeden Monat ca. 100-150 €.Nach 2,5 Jahren ununter-
brochener Betriebszugehörigkeit wurde ich das erste mal gekündigt
mit der Option im Frühjahr wierder eingestellt zu werden.Eingestellt wurde
ich darauf zwar wieder aber ohne Arbeitsvertrag.Gesagt habe ich dem
Arbeitgeber nichts weil ich Angst hatte entlassen zu werden.

Frage:Kann ich das fehlende Brutto nachträglich einfordern und wenn ja
bis zu welchem Zeitpunkt.Gigt es darfür rechtliche Grundlagen
(Gesetze,Urteile usw.)

im voraus besten Dank

1 Kommentar zu „Weniger Gehalt als im Arbeitsvertrag ausgehandelt”

neuer Experte!

Immer wieder kommt es durch ein Versehen vor, daß ein Arbeitnehmer auf seinem Gehaltskonto zu wenig oder zu viel Geld erhält. Erhält er zu wenig Geld, so kann er den Fehlbetrag nachfordern.

Die Frist beträgt 2 Jahre, es kommt aber darauf an, was der Tarifvertrag - bzw. der Arbeitsvertrag vorsieht !

Frist Lohnforderungen nach 2 Jahren. Beginn mit Ablauf des Jahres in dem die Ansprüche entstanden sind (§ 201 BGB).

Das hab ich noch dazu gefunden, sollte dir bei deinem Problem helfen:

1. Ausschlussfristen

Ansprüche auf Arbeitsentgelt bzw. Lohn verjähren erst nach Ablauf von 2 Jahren. Von daher könnte man annehmen, dass einem bei der Durchsetzung offener Forderungen aus dem Arbeitsvertragsverhältnis ausreichend Zeit zur Verfügung steht. Dies gilt jedoch nicht, wenn sog. Ausschlussfristen gelten. Diese können im Arbeitsvertrag unmittelbar geregelt sein oder auf Grund eines Tarifvertrages gelten und führen bei Unterlassen bestimmter Handlungen zum Verlust z. Bsp. einer Lohnforderung.

Was im einzelnen getan vor Ablauf der Ausschlussfrist getan werden muss, um den Anspruch zu sichern, ist in den Regelungen zur Ausschlussfrist im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag geregelt.

Die Ausschlussfristen betragen häufig nur wenige Wochen. So sehen einige Tarifverträge u. a. vor, dass offene Lohnforderungen innerhalb von 2 Monaten gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend zu machen sind. Bei Nichtbeachtung dieser Frist ist die erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs ausgeschlossen.

Mitunter ist ein Tarifvertrag auch dann für ein Arbeitsverhältnis massgeblich, wenn der Arbeitgeber nicht durch einen Arbeitgeberverband beim Abschluss des Tarifvertrages vertreten wurde oder selbst mit der Gewerkschaft den Vertrag abgeschlossen hat. Dies ist dann der Fall, wenn ein Tarifvertrag für eine bestimmte Branche als allgemeinverbindlich erklärt wurde. In diesem Fall ist der Tarifvertrag natürlich auch für nichtgewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer verbindlich.



2. Ausschlussfrist für Insolvenzgeld

Zahlt der Arbeitgeber den Lohn nicht, kann die Ursache hierfür der (bevorstehende) Konkurs des Unternehmens sein. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer gegen das Arbeitsamt einen Anspruch auf Insolvenzausfallgeld, wenn ein sog. Insolvenzfall (Insolvenzereignis) gegeben ist.

Dieser liegt vor, wenn:

- das Konkurs-/Insolvenzverfahren ist über das Unternehmen eröffnet worden

oder

- der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist mangels Masse abgelehnt worden

oder

- der Betrieb ist eingestellt worden und das Unternehmen offensichtlich vermögenslos.

Der Anspruch auf Insolvenzgeld schützt aber nur vor Lohnausfall für die letzten 3 Monate vor dem Insolvenzereignis. D. h. arbeitet der Arbeitnehmer länger als 3 Monate, ohne seinen Lohn vom Arbeitgeber zu erhalten, riskiert er den ???Blick in die Röhre“.

Hinweis: Bei offenen Lohnforderungen des Arbeitnehmers hat dieser ein sog. Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich seiner Leistungsverpflichtung, d. h. er muss nicht weiter arbeiten.

Frist: Der Anspruch auf Insolvenzausfallgeld muss innerhalb von 2 Monaten nach Eintritt des Insolvenzereignisses (s. o.) beim Arbeitsamt schriftlich geltend gemacht werden. Anderenfalls verfällt der Anspruch.





3. Wie lange darf man warten, wenn man die Kündigung erhält ?

Ist man mit einer Kündigung nicht einverstanden, muss innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt des Kündigungsschreibens (sog. Zugang der Kündigungserklärung) Klage erhoben werden. Für die Einhaltung der Frist kommt es darauf an, ob das Schreiben vor Ablauf der Frist beim Gericht im Briefkasten gelangt. D. h. will man das Schreiben mit der Post versenden, sollte dies mindestens 3 Tage vorher Ablauf der Frist geschehen. In diesem Fall ist zu empfehlen, dass Schreiben per Einschreiben/Rückschein unter Angabe des Inhalts der Sendung zur Post aufzugeben.

Enthält man eine Kündigung vom Arbeitgeber, obwohl gegen eine vorangegangene Kündigung geklagt wird, muss auch gegen die neue Kündigung innerhalb der 3 – Wochenfrist geklagt werden.

Will oder kann man einen Rechtsanwalt nicht in Anspruch nehmen, hilft einem die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts bei der Formulierung des richtigen Antrags.

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