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Haftung eines Zugrestaurantleiters für abhanden gekommene Einnahmen
Die Klägerin betreibt Bordrestaurants in den Zügen der DB AG. Der Beklagte ist als Mitarbeiter im Zugservice mit einer Bruttomonatsvergütung von ca. 4.000,00 DM beschäftigt. Am 14./15. März 1998 war der Beklagte im EC auf der Strecke Dortmund-Mailand-Dortmund als Restaurantleiter eingesetzt. Er war inkassoberechtigt und für die Aufbewahrung der Einnahmen verantwortlich. Auf der Rückfahrt legte er die Brieftasche mit den bis dahin erzielten Einnahmen von 6.368,19 DM in einen unverschlossenen, aber zugezogenen Schiebetürenschrank im Küchenabteil und verließ den Restaurantwaggon für etwa fünf Minuten, um zu telefonieren. Bei seiner Rückkehr war die Kellnerbrieftasche nicht mehr vorhanden. Die Klägerin forderte die Erstattung des abhanden gekommenen Betrags. Der Beklagte machte geltend, er habe die Kellnerbrieftasche nur deswegen im Küchenabteil deponiert, um etwaige Zahlungsvorgänge während seiner Abwesenheit zu ermöglichen. Die Klägerin treffe im übrigen ein Mitverschulden, da die Einzahlung der Einnahmen der Hinfahrt in Höhe von ca. 4.000,00 DM bei einer Bank in Mailand nicht ermöglicht worden sei. Der Anspruch sei außerdem verfallen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe des Selbstkostenpreises von 1.054,57 DM stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat den Beklagten zur Erstattung des vollen Betrags verurteilt. Die Revision des Beklagten hatte vor dem Achten Senat keinen Erfolg. Der Beklagte hat den Verlust der Brieftasche mit den Einnahmen grob fahrlässig verursacht; er hat die Möglichkeit, die Einnahmen in einem Schrank im Restaurantbereich zugriffssicher einzuschließen, nicht genutzt. Eine Haftungserleichterung kommt ihm auch unter Berücksichtigung seines Monatsverdienstes nicht zugute, ein Mitverschulden der Klägerin ist nicht gegeben. Eine Beschränkung der Haftung auf den Wareneinkaufspreis nach dem MTV oder dem TV Mitropa greift bei abhanden gekommenen Geldbeträgen nicht ein. Die Ausschlußfristen des MTV und des TV Mitropa kommen nicht zur Anwendung, da es sich nicht um einen Anspruch aus dem Tarifvertrag handelt.

BAG Urteil vom 15. November 2001 - 8 AZR 95/01 - Vorinstanz: LAG Hamm Urteil vom 8. Dezember 2000 - 15 Sa 937/00 -

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