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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo
Also wir wollen bauen und haben dafür die Firma Kern-Haus ausgesucht.Ein Grundstück haben wir auch gefunden.Jetzt würde ich gern wissen was so alles für nen Bau notwendig an papierkram ist und worauf wir achten müssen.Wir wollen nicht veräppelt werden und haben leider auch keine ahnung.Also worauf müssen wir achten?
Und wer kriegt das Geld das wir von der Bank angefrgat haben die Firma oder wir?
Und wie ist das muss ich einfach dann denen immer geld geben wenn die es brauchen oder wie sieht es da aus?
Auch würd ich gern wissen wie es später ist ,wenn das Huas fertig ist und wir einziehen.Welche Nebenkosten kommen auf uns zu,also was müssen wir da alles zahlen?
Wir haben hier niemenden der uns helfen könnte und deswegen hoffe ich hier auf Hilfe
Stichwörter: frage + bau

1 Kommentar zu „Frage zum BAU”

Gast Experte!

hallo,

ersteinmal kenne ich die firme kernhaus, die bauen doch mit styroporsteine die mit beton ausgegossen werden oder ?

persönlich hab ich zwar noch nichts mit der firma kernhaus gemacht, aber hier bei uns (kreis euskirchen) bauen diese sehr viel und bisher hab ich nur gutes von der firma gehört !

ersteinmal muss ein bauplan vom architekten erstellt werden, dieser ist aber bei der firme kernhaus dabei, das ist schonmal gut, dann muß natürlich ein bauantrag bei der stadtverwaltung/bauamt gestellt werden, ich glaube auch dies macht die firma kernhaus (bitte nachfragen).

zum thema geld würd ich es so machen, immer nach bauabschnitt zahlen, das wir aber auch meistens vom notar im kaufvertrag festgehalten, da gibt es vom gesetz her einige vorgaben, z.b:

XX % nach erdarbeiten

x % nach fertigstellung der bodenplatte

xx % nach fertigstellung rohbau usw.

dies wird aber bestimmt in ihrem kaufvertrag/notar festgehalten.

die rechnungen die sie von der firma kernhaus erhalten, müssen sie dann am besten immer der bank reinreichen, diese prüfen dann und zahlen aus, damit sind sie auf der sicheren seite, das sie immer nur das zahlen, was auch wirklich zu diesem zeitpunkt erstellt worden ist !

die restsumme, meistens 10 % werden soll lange "festgehalten" bzw. auf ein nortar underkonto eingezahlt, bis das haus zu 100 % fertiggestellt ist und mängel die bei der bauabnahme festgestellt worden sind, behoben werden.

auf jedenfall scheint die firme kernhaus eine solide und gute hausfirma zu sein, das ist beim bauen heutzutage sehr wichtig, man ist schnell auf irgendeine dubiose firme reingefallen.



Die Baugenehmigung schnell und
sicher erhalten
Auch nach der Reform einiger Landesbauordnungen muss der Bauherr in den meisten
Bundesländern vor Baubeginn eine Baugenehmigung einholen. Die Baugenehmigung
schafft Rechtssicherheit für den Bauherrn. Weder das Bauamt noch der Nachbar kann
sich nach Bestandskraft der Baugenehmigung, d. h. nach Ablauf der Rechtsbehelfs-
fristen, gegen das Eigenheim wenden. Wie der Bauherr die Baugenehmigung sicher
und schnell und damit kostengünstig erhält, zeigen die folgenden Hinweise:
1. Klären, ob überhaupt eine Baugenehmigung erforderlich ist
Da die Landesbauordnungen in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich ausfallen,
sollte der Bauherr möglichst frühzeitig in einem Gespräch mit dem zuständigen Bauamt
klären, ob überhaupt eine Baugenehmigung erforderlich ist. Sicherheitshalber sollte nach-
gefragt werden, ob ausnahmsweise weitere Genehmigungen eingeholt werden müssen,
z.B. dann, wenn das Bauvorhaben in einem Landschaftsschutzgebiet liegt. Hinzuweisen
ist darauf, dass der Architekt im Rahmen der Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung)
grundsätzlich verpflichtet ist, die Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Pla-
nung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit des geplanten Vorhabens zu
führen. Aus diesem Grund sollte darauf geachtet werden, dass der Bauherr nicht alleine,
sondern gemeinsam mit dem Architekten die entsprechenden Gespräche mit der Bau-
behörde führt.
2. Rechtzeitig den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung stellen
Auch beim Bauen gilt: Zeit ist Geld. Deshalb sollte der Bauherr den Antrag beim Bauamt
so rechtzeitig stellen, dass die Baugenehmigung zum geplanten Zeitpunkt auch zur Verfü-
gung steht. Mit ca. 2 bis 3 Monaten Bearbeitungsdauer durch das Bauamt muss der Bau-
herr rechnen.
3. Bei Zweifeln eine Bauvoranfrage stellen
Wenn der Bauherr bzw. der Architekt Zweifel hat, ob z. B. das Grundstück in einer be-
stimmten Art und Weise genutzt werden darf, besteht die Möglichkeit, schon vor Beginn
des Baugenehmigungsverfahrens eine Bauvoranfrage beim zuständigen Bauamt zu stellen.
Vorteil für den Bauherrn: Er erhält zu einem frühen Zeitpunkt im Umfang der Bauvor-
anfrage Planungssicherheit. Denn sobald die Behörde den schriftlichen Bauvorbescheid
erlassen hat, ist sie an ihre Antwort je nach Bundesland 1 bis 3 Jahre lang gebunden.
4. Die Unterlagen für den Antrag vollständig einreichen
Der Bauherr sollte sich das Antragsformular für eine Baugenehmigung beim Bauamt be-
sorgen. Dort erfährt er auch, welche für die Beurteilung seines Bauvorhabens erforderlichen
Unterlagen in welcher Anzahl einzureichen sind. Diese Unterlagen müssen von einem
nach der jeweiligen Landesbauordnung Berechtigten (z. B. Architekt oder Ingenieur) unter-
schrieben sein. Der Bauantrag ist zusätzlich vom Bauherren zu unterzeichnen.
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5. Die Nachbarn frühzeitig einbeziehen
Im Zeitraum zwischen Erteilung und Bestandskraft sowohl der Bauvoranfrage als auch der
Baugenehmigung können diese durch die Nachbarn rechtlich angegriffen werden. Voraus-
setzung ist jedoch, dass die Rechte des jeweiligen Nachbarn auch tatsächlich betroffen sind.
Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn beispielsweise die von der Landesbauordnung vor-
gegebenen Abstandsflächen nicht eingehalten werden. Wird die Baugenehmigung durch
den Nachbarn angegriffen, verzögert sich der Baubeginn, oder er wird ganz untersagt.
Beides ist teuer für den Bauherren. Er sollte deshalb möglichst frühzeitig die Nachbarn über
das Bauvorhaben informieren und sie bitten, den Lageplan und die Bauzeichnung zustim-
mend zu unterzeichnen. Wenn die Baugenehmigung erteilt ist, sind die Nachbarn an ihre
Zustimmung gebunden und können die Baugenehmigung nicht mehr angreifen. Zu beach-
ten ist jedoch, dass nachdem der Nachbar seine Zustimmung zur Durchführung des ge-
planten Vorhabens erteilt hat, keine wesentlichen Änderungen an der Planung mehr vorge-
nommen werden dürfen. Ansonsten ist die vom Nachbarn abgegebene Erklärung nichtig.
Sondertipp: Um bei der Zustimmungserklärung des Nachbarn sicherzugehen, sollte der
Nachbar über die erfolgten Unterschriften hinaus schriftlich erklären, dass er der Verwirkli-
chung des konkreten Vorhabens zustimmt.
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