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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Keine nachträgliche Vereinbarung des Architektenhonorars

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 4 HOAI müssen Honorarvereinbarungen mit einem Architekten schriftlich und bei Auftragserteilung getroffen werden. Geschieht das nicht, gelten die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart. Daraus folgt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zwingend, dass Honorarvereinbarungen nach Auftragserteilung ausgeschlossen sind, und zwar auch dann, wenn hierdurch eine bei Auftragserteilung wirksam geschlossene Honorarabrede lediglich abgeändert und damit außer Kraft gesetzt werden würde.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.11.2001
21 U 66/01
MDR 2002, 576

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