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WEG-Recht - Bewirtschaftungskosten Sonstiges

27.6.1985 VIIZB16/84 a) Der Ersteher von Wohnungseigentum in der Zwangsversteigerung haftet für die vor dem Zuschlag angefallenen Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums auch dann nicht, wenn die Abrechnung eines vor dem Zuschlag abgelaufenen Wirtschaftsjahres erst nach dem Zuschlag erstellt und bekannt gemacht wird. b) Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist jedenfalls in den sogenannten echten Streitsachen (hier: Verfahren nach § 43 WEG) auch die unselbständige weitere Anschlußbeschwerde unbefristet zulässig (Ergänzung von BGHZ 71, 314). WEG § 16 Abs. 2 WEG § 45 FGG § 22 Abs. 1 FGG § 29 Abs. 4.

Aktenzeichen: VIIZB16/84 Paragraphen: WEG§16 WEG§45 FGG§22 FGG§29 Datum: 1985-06-27

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