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Baurecht - VOB/B-Recht Leistungsverweigerung Zusatzleistungen

OLG Düsseldorf - LG Wuppertal
10.11.2005
I-21 U 1783/03

1. Der Auftraggeber ist gemäß § 1 Nr. 3 VOB/B berechtigt, Bauentwurfsänderungen vorzunehmen. Als Folge dieses Rechts hat der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch aus § 2 Nr. 5 VOB/B. Grundlage dieses Vergütungsanspruches ist die ursprüngliche Preisvereinbarung mit dem Auftragnehmer, auf die dann die vorauskalkulierten Mehr- und Minderkosten in angemessener Weise hinzuzurechnen sind. Ein Anspruch auf Änderung des Vertrages besteht nicht.

2. Es stellt keine Behinderung der Ausführung der Werkleistung dar, wenn die geforderten Nachtragsvereinbarungen noch nicht getroffen waren. Gemäß § 2 Nr. 5 Satz 2 VOB/B soll die neue Preisvereinbarung möglichst vor Beginn der Ausführung getroffen werden. Dies ist lediglich eine dringende Empfehlung, keine zwingende Voraussetzung. Der Beklagte war daher nicht zur Arbeitseinstellung berechtigt, weil noch keine neue Preisvereinbarung vorlag. Ebenso war er, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht berechtigt, auf der Grundlage einer neuen Berechnung des Werklohns eine höhere Sicherheitsleistung nach § 648 a BGB zu verlangen, da es eine neue Preisvereinbarung, die Grundlage einer weiteren Sicherheitsleistung hätte sein können, noch nicht gab. Der Beklagte war daher nicht berechtigt, wegen einer angeblich zu niedrigen Sicherheitsleistung, die Arbeiten einzustellen. (Leitsatz der Redaktion)

VOB/B §§ 1, 2

Aktenzeichen: I-21U1783/03 Paragraphen: VOB/B§1 VOB/B§2 Datum: 2005-11-10

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