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Altersversorgung Internationales Recht - Betriebrenten Altersversorgung

21.11.2000 3 AZR 22/00 1. Nach Art. I Ziff. 1.3 Satz 2 der von der Beklagten abgeschlossenen tarifvertraglichen Versorgungsvereinbarung zählen die Beschäftigten, die gemäß den Bestimmungen für leitende Angestellte in der französischen gesetzlichen Rentenversicherung (cadres) oder bei einem ihr gleichgestellten gesetzlichen Träger vom Arbeitgeber voll versichert sind, nicht zu den Arbeitnehmern iSd. Versorgungsvereinbarung. Diese Ausnahmevorschrift bezieht sich auch auf die Berechnung der tariflichen Altersversorgung. 2. Eine "volle Versicherung" iSd. Ausnahmevorschrift setzt voraus, daß der Arbeitgeber die Möglichkeiten des französischen Rentenversicherungsrechts ausschöpft. Eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende, dem Arbeitnehmer günstigere Kostenverteilung ist für eine "volle Versicherung" nur dann erforderlich, wenn ohne sie der vorübergehend im Ausland Beschäftigte gegenüber den durchgängig in Deutschland Beschäftigten erheblich schlechter gestellt würde. 3. Beweisaufnahmen nach § 293 ZPO dienen lediglich dazu, dem Gericht die erforderlichen Kenntnisse des ausländischen Rechts zu verschaffen. 4. Bei einem Streit über die Berechnungsgrundlagen der Betriebsrente beginnt eine tarif-vertragliche Ausschlußfrist für den Versorgungsanspruch erst nach Eintritt des Versor-gungsfalles Betriebsrentenhöhe, Berechnung der Betriebsrente; Ausschluß von Dienstzeiten; Auslandstätigkeit; französische gesetzliche Rentenversicherung für leitende Angestellte (cadres); Auslegung eines Versorgungstarifvertrages; Verzicht auf Versorgungsrechte; Abfindungsverbot; Beginn der Ausschlußfrist; Verwirkung - Umstandsmoment BetrAVG § 1 versorgungsfähige Dienstzeiten, § 3 TVG § 4 Ausschlußfristen BGB § 242 Verwirkung ZPO § 293

Aktenzeichen: 3AZR22/00 Paragraphen: BetrAVG§1 TVG§4 BGB§242 ZPO§293 Datum: 2001-11-21

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