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Handelsvertreter: Wettbewerbsverbot nach unwirksamer fristloser Kündigung

Ein Handelsvertreter, der nach einer unwirksamen fristlosen Kündigung seitens des Unternehmers am Vertrag festhalten und die sich hieraus ergebenden Rechte nach wie vor in Anspruch nehmen will, muss sich grundsätzlich bis zur rechtswirksamen Beendigung des Vertrages weiterhin jeglichen Wettbewerbs enthalten, der die Interessen des Unternehmers beeinträchtigen könnte. Anderenfalls riskiert er eine (weitere) Kündigung aus wichtigem Grund.

Urteil des BGH vom12.03.2003
VIII ZR 197/02).
NJW Heft 24/2003, Seite VIII

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