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Tarufvertragsrecht Altersversorgung - Tarifvertragsauslegung Betriebsrenten

20.2.2001 3 AZR 515/99 1. Soweit Arbeitsvertragsparteien auf Versorgungsordnungen Bezug nehmen, handelt es sich in der Regel um eine dynamische Verweisung. 2. Die Verweisung auf den jeweils geltenden Tarifvertrag gilt auch noch nach dem Eintritt des Versorgungsfalles. 3. Die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) verlangt eine diesem Grundrecht entsprechende Zurückhaltung bei der Inhaltskontrolle von Tarifverträgen. Anderung tarifvertraglicher Dynamisierungsregelung für laufende Betriebsrenten; statische oder dynamische Verweisung; Auslegung eines Aufhebungsvertrages; Umfang der Rechtskraft - Streitgegenstand BetrAVG §§ 1, 16 BGB §§ 133,157 GG Art. 9 ZPO § 322

Aktenzeichen: 3AZR515/99 Paragraphen: BetrAVG§1 BetrAVG§16 BGB§133 BGB§157 GGArt.9 ZPO§322 Datum: 2001-02-20

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