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Betriebsübergang: keine Übernahmepflicht der Geschäftsführer

„Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus dem im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnis ein.“ Dies bestimmt § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB.

Die Übernahmepflicht gilt jedoch nur für Arbeitsverhältnisse, nicht jedoch für Dienstverträge. Danach gehen Geschäftsführerverträge nicht auf den Betriebserwerber über. Dies wird damit begründet, dass dem Erwerber nicht zugemutet werden kann, Leitungsfunktionen mit Personen zu besetzen, die nicht sein Vertrauen genießen.

Urteil des BAG
8 AZR 654/01
Handelsblatt vom 30.04.2003

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