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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Unwirksames Arbeitsangebot des Arbeitnehmers

Der Arbeitgeber gerät in Annahmeverzug, wenn er die vom Arbeitnehmer ordnungsgemäß angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt. Er ist dann verpflichtet, die vereinbarte Vergütung weiterzubezahlen, ohne hierfür eine Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erhalten zu haben. Anlass für ein derartiges Arbeitsangebot besteht beispielsweise nach einem Kündigungsschutzprozess, in dem die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt wurde.

Grundsätzlich ist erforderlich, dass sich der Arbeitnehmer hierzu am Arbeitsplatz einfindet. Das Angebot der Arbeitskraft am Arbeitsplatz ist jedoch nur dann wirksam, wenn es zur „rechten Zeit“ erfolgt, d. h. zu einer Zeit, zu der es auch angenommen werden kann. Das ist z. B. am Tag eines Betriebsausflugs nicht der Fall, ebenso nicht zu einer Uhrzeit, zu der noch niemand anwesend ist, der die Arbeitskraft annehmen könnte. Nach diesen Anwesenheitszeiten muss sich der Arbeitnehmer auch und gerade dann richten, wenn mit ihm keine bestimmten Arbeitszeiten vereinbart wurden.

Urteil des LAG Köln vom 12.04.2002
11 Sa 1327/01
Betriebs-Berater 2002, 2559

1 Kommentar zu „Unwirksames Arbeitsangebot des Arbeitnehmers”

Gast Experte!

etriebsrente: Gleichbehandlung von Arbeitern

Seit 1993 sind Arbeiter den Angestellten bei den Kündigungsfristen gleichgestellt. Auch
bei den Leistungen der Betriebsrente dürfen Arbeiter nicht schlechter gestellt werden als Angestellte desselben Betriebs. Das Bundesarbeitsgericht beanstandete die geringere Leistung eines Arbeitgebers für Arbeiter bei der Betriebsrente und verpflichtete die Unterstützungskasse zu einer entsprechenden Anpassung der einschlägigen Regelungen.

Urteil des BAG
3 AZR 3/02
Handelsblatt vom 11.12.2002

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