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Betriebsrente: Privatnutzung eines Geschäftswagens

Ein leitender Angestellter stritt nach seinem altersbedingten Ausscheiden mit seinem Arbeitgeber über die Höhe der Betriebsrente. Dabei ging es in erster Linie um die in der Rechtsprechung bislang umstrittene Frage, ob der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung des Geschäftswagens bei der Berechnung des für das Ruhegehalt maßgeblichen Einkommens zu berücksichtigen ist. In der Versorgungszusage war die Berechnung der Betriebsrente wie folgt geregelt: „ Als rentenfähiges Einkommen gilt der Bruttoverdienst der letzten 12 Monate (einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld, ausschließlich vermögenswirksame Leistungen)“.

Das Bundesarbeitsgericht ging im Ansatz davon aus, dass es vom Inhalt der Versorgungszusage abhängt, ob die (erlaubte) Privatnutzung eines Geschäftswagens bei der Betriebsrentenberechnung zu berücksichtigen ist. Unter Bruttoverdienst ist der aus dem Arbeitsverhältnis zu beanspruchende Verdienst ohne Abzüge der Steuern und Abgaben zu verstehen. Damit sind grundsätzlich alle innerhalb des letzten Jahres ausgezahlten Gehaltsbestandteile gemeint, fixe ebenso wie variable (Provisionen), sowie regelmäßig wie unregelmäßig oder nur einmal jährlich ausgezahlte (Gratifikationen, Urlaubsgeld, Gewinnbeteiligungen u. a. Sonderleistungen). Alle Verdienstbestandteile, die nicht ausdrücklich ausgenommen sind, zählen zum versorgungsfähigen Bruttoverdienst. Danach gehört auch der mit der privaten Nutzung eines Firmenwagens erlangte geldwerte Vorteil zur Vergütung und ist damit Bemessungsgrundlage für die Betriebsrente.

Urteil des BAG vom 21.08.2001
3 AZR 746/00
Der Betrieb 2002, 901

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