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Arbeitnehmerkündigung wegen Lohnrückstand

Ein Arbeitnehmer kann auch wegen Lohnrückständen in geringem Umfang (weniger als ein halbes Monatsgehalt) die fristlose Kündigung erklären, wenn der Arbeitgeber die Vergütung willkürlich oder ohne nachvollziehbare Begründung hartnäckig verweigert. Nach § 628 Abs. 2 ist der Arbeitgeber dann verpflichtet, dem Arbeitnehmer den Schaden durch die von ihm veranlasste Kündigung zu ersetzen.

Das Bundesarbeitsgericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass dieser Schadensersatzanspruch in der Regel auf den bis zum Ablauf einer fiktiven ordentlichen Kündigung entstehenden Vergütungsausfall beschränkt ist. In besonders gelagerten Fällen kann allerdings eine den Verlust des Bestandschutzes ausgleichende angemessene Entschädigung hinzukommen, wie sie das Arbeitsgericht auch bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch ein Urteil in Form einer Abfindung für den Arbeitnehmer festsetzen kann. (§§ 9 und 10 Kündigungsschutzgesetz).

Urteil des BAG vom 26.07.2001
8 AZR 739/00
Der Betrieb 2002, 539

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