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Keine Nebentätigkeit für Kraftfahrer
Gast
hat diese Frage am 01.01.2005 gestellt

Keine Nebentätigkeit für Kraftfahrer
Das tarifvertragliche Verbot jeglicher Nebentätigkeit, die mit dem Lenken von Fahrzeugen verbunden ist, ist für Kraftfahrer zulässig. Im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs muss vor jeder Aufnahme einer mit dem Lenken eines Kraftfahrzeugs verbundenen Nebentätigkeit sichergestellt sein, dass die gesetzlichen Vorschriften über Ruhe-, Lenk- und Höchstarbeitszeiten eingehalten werden.
Danach ist ein Arbeitgeber berechtigt, einem bei ihm beschäftigten Omnibusfahrer die Genehmigung einer Nebentätigkeit im Güterverkehr zu versagen.
Urteil des BAG vom 26.06.2001
9 A ZR 343/00
MDR Heft 15/2001, Seite R 16
Das tarifvertragliche Verbot jeglicher Nebentätigkeit, die mit dem Lenken von Fahrzeugen verbunden ist, ist für Kraftfahrer zulässig. Im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs muss vor jeder Aufnahme einer mit dem Lenken eines Kraftfahrzeugs verbundenen Nebentätigkeit sichergestellt sein, dass die gesetzlichen Vorschriften über Ruhe-, Lenk- und Höchstarbeitszeiten eingehalten werden.
Danach ist ein Arbeitgeber berechtigt, einem bei ihm beschäftigten Omnibusfahrer die Genehmigung einer Nebentätigkeit im Güterverkehr zu versagen.
Urteil des BAG vom 26.06.2001
9 A ZR 343/00
MDR Heft 15/2001, Seite R 16
1 Kommentar zu „Keine Nebentätigkeit für Kraftfahrer”
Gast
Arbeitsgenehmigung für Lkw-Fahrer
Das Bundessozialgericht weist in einer aktuellen Entscheidung darauf hin, dass Kraftfahrer aus Nicht-EU-Staaten nach der bestehenden Arbeitserlaubnisverordnung grundsätzlich nicht ohne Arbeitsgenehmigung mit in Deutschland zugelassenen Lkws fahren dürfen.
Urteil des BSG
B 7 AL 18/00 und 86/00 R
NJW Heft 35/2001, Seite XLII
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