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Widerruf der betrieblichen Altersversorgung bei wirtschaftlicher Notlage

Die einseitige Einstellung oder Kürzung von Versorgungsleistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung ist unter bestimmten Voraussetzungen unter anderem wegen wirtschaftlicher Notlage des Unternehmens möglich (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Betriebliches Altersversorgungsgesetz a.F.). Dies setzt jedoch voraus, dass der in Zahlungsschwierigkeiten geratene Versorgungsschuldner einen Sanierungsplan vorlegt, der eine gerechte Verteilung der Sanierungslasten vorsieht und geeignete Wege zur Überwindung der Unternehmenskrise aufzeigt.

Ist der Vorsorgungsschuldner konzerngebunden, wird das herrschende Unternehmen als Anteilseigner die Hauptlast der Sanierung zu tragen haben. Neben den betroffenen Betriebsrentnern und den vorzeitig ausgeschiedenen Vorsorgungsanwärtern sind auch die weiteren Gläubiger des Versorgungsschuldners und dessen aktive Arbeitnehmer an den Sanierungslasten zu beteiligen.

Urteil des BAG vom 24.04.2001
3 A ZR 402/00
Der Betrieb 2001, 1787

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