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Vollsteckungsschutz für kranken Wohnungseigentümer

Auch wenn ein Wohnungseigentümer mit einem ganz erheblichen Betrag mit seinen Wohngeldzahlungen in Verzug ist, kann das Gericht die von der übrigen Eigentümergemeinschaft betriebene Zwangsvollstreckung einstellen, wenn dadurch für den akut herzinfarktgefährdeten Schuldner eine lebensgefährliche Situation entstehen kann. Das Bundesverfassungsgericht traf hierbei eine Abwägung zwischen den berechtigten finanziellen Interessen der Gemeinschaft - immerhin ging es um einen Wohngeldrückstand von 21.000 Euro - und den gesundheitlichen Risiken für den Vollstreckungsschuldner, die in derartigen Fällen durchaus Vorrang haben können. Allerdings kann das Gericht die Anordnung der Vollstreckungseinstellung mit Auflagen, wie einer amtsärztlichen Untersuchung und einer intensiven ärztlichen Behandlung des Schuldners verbinden.

Hinweis: Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze sind durchaus auch auf die Räumungsvollstreckung gegen alte und kranke Mieter anwendbar.

Beschluss des BVerfG vom 25.09.2003
1 BvR 1920/03
ZMR 2004, 46
RdW 2004, 315

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