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Zulässige Auferlegung der Eigenbeteiligung bei Wasserschäden

In einer großen Eigentumswohnanlage hatten die Wohnungseigentümer in unterschiedlichem Ausmaß die Wasserleitungen saniert. Dementsprechend kam es in den noch nicht instand gesetzten Gebäudeteilen in einem höheren Maß zu Gebäudeschäden infolge von Rohrbrüchen. Die hiervon nicht betroffenen Eigentümer waren nicht länger bereit, die in der Gebäudeversicherung vereinbarte Eigenbeteiligung mitzutragen. Sie erwirkten einen Mehrheitsbeschluss, wonach derjenige den Selbstbehalt der gemeinschaftlichen Gebäudeversicherung für Wasserschäden zu tragen hat, in dessen Wohnung sich die schadhaften Rohre befinden.

Das Oberlandesgericht Köln erhob gegen den angefochtenen Beschluss keine Bedenken. Der gefasste Beschluss war eindeutig formuliert und galt auch gegenüber etwaigen Sonderrechtsnachfolgern (Erben, Wohnungskäufer etc.). Schließlich war auch kein Verstoß gegen zwingende Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes erkennbar.

Urteil des OLG Köln vom 14.07.2003
16 Wx 124/03
RdW 2004, 30

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