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Ratenzahlung bei Mietkaution

Nach dem seit der Novellierung des Mietrechts am 01.09.2001 in Kraft getretenen § 551 Abs. 2 BGB ist der Mieter berechtigt, die vereinbarte Kaution in drei Monatsraten zu erbringen. Der Vermieter ist jedoch nicht verpflichtet, den Mieter auf dieses Recht hinzuweisen.

Urteil des LG Dortmund
1 S 365/02
Handelsblatt vom 08.10.2003
Stichwörter: mietkaution + ratenzahlung

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