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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Schaden durch herabfallenden Ast

Ein im Stadtgebiet ordnungsgemäß am Straßenrand unter einer Linde parkendes Taxi wurde durch einen herabfallenden Ast beschädigt. Der Taxifahrer wollte von der Stadt den an seinem Wagen entstandenen Schaden ersetzt haben. Die zuständige Behörde wies darauf hin, dass eine erst kürzlich durchgeführte Sichtkontrolle keine Anzeichen für einen Astbruch ergeben hätte und lehnte jegliche Zahlung ab. Der Geschädigte gab sich damit nicht zufrieden und klagte.

Das Oberlandesgericht Hamm machte die Haftung der verkehrssicherungspflichtigen Kommune nicht davon abhängig, ob ein bestimmtes Schadensbild eines Baumes, das Veranlassung zur genaueren Untersuchung gegeben hätte, für den entstandenen Schaden eines Dritten ursächlich geworden ist. Die Haftung ist vielmehr auch dann zu bejahen, wenn die konkrete Ursache des Astabbruches nicht festgestellt werden kann, das Bruchrisiko aber bei einer fachmännischen Untersuchung deutlich geworden und deshalb zu beseitigen gewesen wäre.

Urteil des OLG Hamm vom 04.02.2003
9 U 144/02
Stichwörter: herabfallenden + schaden + ast

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