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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
hallo!
hab mal einen frage und zwar folgendes:
letzte woche freitag meine telefonbuchse endgültig sie war komplett tot nach nem halben tag wirken der telekom kam ein techniker und tauschte die buchse aus da sie durch extreme feuchtigkeit udn schimmel kaputt gegangen sei er meinte ich müsste das bezahlen das die telekom nix dafür kann.
da aber mein vermieter seit monaten verspricht zu renovieren (da viele das schimmel problem habe)und nichts macht dagegen weis ich nicht ob ich den schaden selber tragen muss oder nicht?!
zwar traurig aber seit gestern(genau eine woche nach der reparatur)geht die dose wieder so gut wie nicht mehr das telefon geht gar nicht internet und dsl mit heftigen aussetztern ich hoffe mal das am samstag da auch einer kommnt um das zu machen.

danke schonmal im voraus
Stichwörter: feuchtigekeits + haftet + schäden

2 Kommentare zu „wer haftet für feuchtigekeits schäden??”

Gast Experte!

Wasser und Schimmel in der Wohnung.
Kosten für Reparaturen vom Eigentum muss der VM übernehmen.
Sie können die kosten dem VM in Rechnung stellen.
Sollte der VM die Kosten nicht übernehmen wollen, können sie ihm diese nach dem normalen Mahnweg, von der Nettomiete (Kaltmiete) abziehen!

Zum Thema Schimmel:
1. Schreiben sie Ihren Vermieter an, das sie die Miete ab jetzt nur noch unter Vorbehalt zahlen, so können sie auch Rückwirkend Ansprüche stellen.
2. Suchen sie sich Rat durch einen Anwalt. Haben sie keinen Rechtsschutz, nutzen sie z.B. den Mieterbund.
3. Es geht hier um viel Geld für sie und vor allen um eine Gesundheitgefährdung! Der Mangel sollte deshalb schnellstens abgestellt werden.
Beachten sie auch, das sie Ihr Eigentum schützen. Schimmel ist nicht nur in der Wand, sondern befällt Sie, Ihre Möbel, Ihre Kleidung im Schrank.
Bedenken sie Ihren Schaden.
Reagieren Sie schnell, Hinhalte Taktik geht nur zu Ihren lasten.
Dem VM ist es scheinbar egal. Er bewohnt ja auch Ihre Wohnung nicht.
4. Mindern Sie nicht pauschal. Sollte die Minderung zu Stark sein, besteht die Gefahr der fristlosen Kündigung gegen SIE.

Hier der Gesetztes Text:
Tipps zur Mietminderung mit Tabelle
Wohnungsmängel berechtigen den Mieter die Miete zu kürzen. Je nach Ausmaß der Wohn-wertbeeinträchtigung sogar bis zu 100 Prozent. Nach dem Gesetz ist die Miete sogar automa-tisch gemindert, solange der Mangel vorliegt. Mieter, die von ihrem gesetzlich garantierten Recht jedoch keinen Gebrauch machen und anstandslos weiter die volle Miete zahlen, ver-schenken "bares Geld". Nach Verjährungseintritt (d.h. nach der aktuellen Rechtsprechung nach 6 Monaten) besteht keine Möglichkeit mehr, den Mangel geltend zu machen.
Wann darf gemindert werden?
Immer dann, wenn die Wohnung nicht mehr im ordnungsgemäßen Zustand ist, wenn z. B. technische Anlagen in der Wohnung oder im Haus nicht funktionieren, handelt es sich um Wohnungsmängel. Selbst wenn der Vermieter nicht verursacht hat, sind Sie zur Minderung berechtigt. Zum Beispiel: Undichte Fenster, Feuchtigkeitsschäden oder Schimmel-flecken, defekte Heizung, Ausfall der Warmwasserversorgung oder verstopfte Abflüsse. Auch Lärmbelästigungen im Haus, aus der Nachbarschaft oder Lärm aus einer Diskothek bzw. Schmutz und Krach von einer benachbarten Baustelle können Mängel sein.
Wann darf nicht gemindert werden?
Die Mietminderung ist ausgeschlossen, wenn der Mieter den Mangel selbst verursacht hat, der Mangel nur zu einer unerheblichen Beeinträchtigung führt, der Mangel schon bei Abschluss des Mietvertrages vorlag oder sich der Mieter trotz Mängel nicht rührt und monatelang die volle Miete weiterzahlt.
Wie wird gemindert?
Der Vermieter muss sofort und am Besten schriftlich über die Wohnungsmängel infor-miert werden. Dann kann die Miete gemindert werden. Sie muss beim Vermieter nicht beantragt oder angemeldet werden (ist aber besser per Einschreiben/Rückschein). Ist die Überweisung einer gekürzten Miete am Monatsende nicht möglich, weil die Miete laut Miet-vertrag am Monatsanfang gezahlt wird, muss der Mieter im nachfolgenden Monat die Miete kürzen.
Kann man nachträglich mindern?
Grundsätzlich ja! Der Mieter verliert jedoch dann das Recht zur Minderung, wenn er in Kenntnis des Mangels über längere Zeit die Miete ungekürzt und vorbehaltlos gezahlt hat. Die derzeitige Rechtsprechung nimmt hier einen Zeitraum von ca. 6 Monaten an. Nach Ablauf von 6 Monaten seit Eintritt des Mangels ist eine rückwirkende Minderung damit so gut wie immer ausgeschlossen.
Wie viel darf gemindert werden?
Entscheidend ist das Ausmaß der Wohnwertbeeinträchtigung. Je stärker sich die Mängel auswirken, desto mehr darf die Miete gekürzt werden. Berücksichtigt werden muss auch, ob die ganze Wohnung oder nur einzelne Räume mangelhaft sind und wie lange die Wohnwert-beeinträchtigung andauert.
Beachten Sie:
Sie sollten aufpassen und die Miete jedenfalls nicht zu stark mindern. Wenn Sie das nämlich tun, geraten Sie mit dem Teil, den Sie unberechtigt einbehalten, in Mietrückstand. Und wenn sich dieser Rückstand auf zwei Monatsmieten anhäuft, kann Ihnen der Vermieter fristlos kün-digen!
Daher ist bei Zweifeln zur zulässigen Höhe der Mietminderung anzuraten einen Rechtsanwalt einzuschalten.
Tabelle mit Prozentangaben zu möglichen Mietminderungen
Die Prozentangaben in der nachfolgenden Tabelle können natürlich nur eine grobe Richt-schnur im Hinblick auf eine mögliche Minderung geben. Sollten Sie in der Tabelle Ihren Fall wieder finden, empfehlen wir ihnen jedoch einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, um so mögli-che Nachteile zu ihren Lasten auszuschließen.




Da sich die Berechnung der Mietminderung oft schwer gestaltet als zunächst gemeint, hat das Landgericht Hamburg eine Tabelle entwickelt, mit Hilfe derer die Berechnung der Minde-rungsqoute bzw. des Minderungsbetrages erleichtert werden soll. Nach dieser so genannten Hamburger Tabelle wird der Wohnwert der einzelnen Räume unter Berücksichtigung der je-weiligen Größe und der normalen Nutzung ins Verhältnis zum Mietzins (Miete) gesetzt.
Dann wird bestimmt, inwieweit der Wohnwert der einzelnen Räume durch den Mangel ge-mindert ist und wie hoch dadurch der Minderwert der gesamten Wohnung ist.
Es wird aber darauf hingewiesen, dass nach der Hamburger Tabelle nicht einfach die Minde-rungsquote für die einzelnen Räume zusammengerechnet werden darf, sondern zusätzlich ist erforderlich, dass eine so genannte Gesamtbewertung der örtlichen Gegebenheiten vorge-nommen werden muss. So ist beispielsweise zu berücksichtigen, ob nicht etwa ein Mangel in der Küche durch die verstärkte Nutzung anderer mangelfreier Räume ausgeglichen werden kann. Abschließen wird aber darauf hingewiesen, dass im Streitfall die Beurteilung der Min-derung nur Sache des Richters ist. Ein Sachverständigengutachten spielt nur noch insofern eine Rolle, als darin festgestellt werden kann, ob ein tatsächlicher Mangel vorliegt oder nicht.


Wohnungsmängel und Mietminderung



Nach dem Gesetz muss der Vermieter Mängel oder Fehler der Mietsache beseitigen bzw. re-parieren. Tut er das nicht, kann der Mieter unter Umständen den Mangel selbst auf Kosten des Vermieters beheben lassen, er hat möglicherweise Schadensersatzansprüche oder ein Zurück-behaltungsrecht an der Miete. Bei "schwersten" Mängeln kann er sogar fristlos kündigen.
Das wichtigste Mieterrecht bei Wohnungsmängel ist aber die Mietminderung. Solange Woh-nungsmängel vorliegen, kann der Mieter die Miete kürzen, das heißt, er hat das Recht weniger Miete zu zahlen.
Nach dem Gesetz spielt es keine Rolle, ob der Vermieter den Mangel zu vertreten hat oder nicht. Selbst Mängel, die von Dritten hervorgerufen werden, auf die der Vermieter kei-nen Einfluss hat und Mängel, die er möglicherweise gar nicht abstellen kann, berechti-gen den Mieter zur Minderung, so zum Beispiel der Lärm aus einer Gaststätte oder Disko-thek oder Störungen, die von einer benachbarten Baustelle ausgehen. Entscheidend ist allein, dass ein Mangel vorliegt, der den Wohnwert der Wohnung mindert.
100 Prozent Miete gibt es nur für 100 Prozent Wohnwert, so wie es beim Mietvertragab-schluss vereinbart war. Sinkt der Wohnwert, muss auch die Miete sinken.
Die Mietminderung ist natürlich ausgeschlossen, wenn der Mieter den Mangel selbst verur-sacht oder verschuldet hat, bei völlig unerheblichen Beeinträchtigungen oder wenn der Mieter den Mangel schon bei Einzug in die Wohnung kannte oder er ihn hätte problemlos erkennen können. Wer eine billige Altbauwohnung mit morschen und blinden Fenstern anmietet, kann nicht wenige Monate später die Miete kürzen. Hier geht man davon aus, dass bei Vertragsab-schluss Mieter und Vermieter gerade wegen dieser Mängel eine niedrigere Miete vereinbart haben.
Wichtig: Der Mieter muss seinen Vermieter immer darüber informieren, wenn ein Mangel vorliegt. Er ist zur Mitteilung verpflichtet. Hat er dies getan, schadet es seinem Recht auf Mietminderung auch nicht, wenn er einige Monate lang trotz Mängel und trotz Mängelanzeige anstandslos weiter die Miete gezahlt hat.
Einstweilige Verfügung gegen Lärmstörung
Die für eine einstwelige Verfügung gegen Lärmstörungen erforderliche Eilbedürftigkeit fehlt nicht schon dann, wenn der letzte Vorfall zwei Wochen zurückliegt. Erforderlich ist nach Auffassung des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek (Urteil vom 27.09.2001, Aktenzeichen 716 C 343/01) aber in jedem Fall, daß bei Beantragung der einstweiligen Verfügung noch die Wiederholungsgefahr weiterer Vorfälle besteht. Verursacht ein Nachbar häufiger Lärm im Garten, so kann der betroffene Nachbar unter Umständen Unterlassung verlangen, wenn die Grenze des Zumutbaren überschritten ist. Kommt es über den gesamten Sommer nur zu fünf Vorfällen, so rechtfertigt dieses allein eine einstweilige Verfügung nicht, denn im Sommer sitzen Menschen häufig draußen, so daß Beeinträchtigungen durch Geräusche generell häufig vorkommen. Eine einstweilige Verfügung ist sodann auch problematisch, wenn sich der Sommer dem Ende nähert und damit die Gefahr weiterer Beeinträchtigungen (Wiederho-lungsgefahr) nicht gegeben ist. Ein einstweiliger Rechtsschutz muß sodann ausscheiden.

Wohnungsmängel und was man dagegen tun kann

Auch wenn einem (noch) nicht das sprichwörtliche Dach über dem Kopf zusammenfällt oder das gesamte Haus zur Ruine verkommt (vgl. Reportage) – Wohnungsmängel sind leider an der Tagesordnung und auch Neubauwohnungen sind keineswegs immer in Topzustand. Ob undichte Fenster, verstopfte Abflüsse, feuchte Wände, kaputte Heizkörper oder wackelige Treppengeländer - viele Vermieter nehmen es leider nicht allzu ernst mit der gesetzlich fest-geschriebenen Pflicht zur Instandhaltung und ggf. Instandsetzung ihres Anwesens. Manche lassen sich Monate lang Zeit, bevor endlich die Handwerker anrücken, andere stellen sich gar völlig taub, wenn es darum geht, Schäden in den Wohnungen oder am Haus zu beheben. Dem Gesetz nach ist aber grundsätzlich jeder Vermieter verpflichtet, dem Mieter die Mietsache in vertragsgemäßem Zustand zu überlassen und diesen während der Mietzeit zu erhalten. Treten also im Laufe der Mietzeit Mängel oder Fehler an der Wohnung auf, muss der Vermieter sie sofort beseitigen!

In der Regel sind Mieter von Altbauten natürlich häufiger von Mängeln betroffen, als die von Neubauwohnungen und manchmal wird dem schlechten Zustand eines Gebäudes bzw. einer Wohnung bereits durch eine entsprechend niedrigere Miete Rechnung getragen. Dennoch: Auch ein deutlich günstigerer Mietpreis zwingt den Mieter keineswegs, dem Verfall seiner Wohnung oder des gesamten Anwesens wehr- und tatenlos zuzusehen. Das heißt, auch Mieter von Altbauten müssen nicht akzeptieren, dass womöglich ein beim Einzug akzeptierter Fehler sich im Laufe der Mietzeit weiter verschärft oder dass laufend neue Mängel hinzukommen.
Was man bei Wohnungsmängeln tun kann oder sogar tun muss, um nicht womöglich selbst schadensersatzpflichtig zu werden, weil man z.B. eine undichte Stelle im Dach nicht rechtzei-tig gemeldet hat, soll im folgenden Artikel beschrieben werden.

Mangel oder Bagatellschaden?

Aber welche Schäden gelten eigentlich als „Wohnungsmangel“ im mietrechtlichen Sinne und welche nicht? Berechtigt herabblätternder Putz im Treppenhaus, ein schimmeliges Kellerab-teil oder ein total verschmierter Aufzug bereits zur Mietminderung? Kann man sich wehren gegen verwahrloste Innenhöfe, kaputte Spielgeräte und funktionsuntüchtige Klingelanlagen oder sind es lediglich „schwere“ Schäden in der eigenen Wohnung, die das Gesetz als Mangel bzw. Fehler anerkennt?

Nach der Rechtsprechung handelt es sich um einen Mangel, wenn der Ist-Zustand, also der tatsächliche Zustand einer Mietsache vom Soll-Zustand (gemäß Mietvertrag und Gesetz) ne-gativ abweicht. Anders ausgedrückt liegt ein Fehler dann vor, wenn der Mieter die Mietsache nicht so nutzen kann, wie er will bzw. wie er es dem Vertrag nach erwarten darf! Demzufolge müssen sich nicht nur sämtliche Räume der Wohnung einschließlich aller technischen Anla-gen wie Heizung, Durchlauferhitzer oder Einbaugeräte in vertragsgemäßem und/oder gesetz-lich vorgeschriebenen Zustand befinden, sondern auch die zur Mietsache gehörenden Neben-flächen wie Keller, Speicher und Garage. Ferner müssen sämtliche Gemeinschaftsbereiche wie z.B. Flure, Treppenhäuser, Innenhöfe oder Gärten so erhalten werden, wie dies bei Unter-zeichnung des Mietvertrages der Fall war. Dabei spielt es dem Gesetz zu Folge überhaupt keine Rolle, ob den Vermieter ein Verschulden an den Schäden trifft oder nicht oder ob er überhaupt darauf Einfluss nehmen kann bzw. konnte (z.B. Baufehler, Ausfall der Heizung usw. ). Entscheidend ist nur, dass ein Mangel vorliegt, und dass nicht der Mieter selbst den Mangel verursacht hat. Und sogar wenn der Vermieter notwendige Reparaturen nicht auf die lange Bank schiebt, sondern beispielsweise umfangreiche Modernisierungsarbeiten im Haus und in der Wohnung durchführen lässt, um bestimmte Schäden zu beheben (z.B. Einbau neuer Fenster, neue Heizungsanlage, verbesserte Wärmedämmung usw.), können wiederum die Baumaßnahmen selbst derartige Lärm-, Schmutz- oder sonstige Beeinträchtigungen mit sich bringen, dass dies – zumindest vorübergehend - als Mangel eingestuft werden kann, auch dann wenn man der Modernisierung zugestimmt hat. Die gesetzliche Instandhaltungspflicht des Vermieters darf vertraglich auch keinesfalls auf den Mieter abgewälzt werden, wie dies in vielen Formularmietverträgen versucht wird. Entsprechende Bestimmungen wären null und nichtig. Eine Ausnahme stellen lediglich so genannte Bagatellschäden dar, also Schäden bis etwa 60 Euro (was mehr kostet, ist keine Bagatelle!). Solche Kleinreparaturen z.B. eines trop-fenden Wasserhahns, einer abgebrochenen Duschstange oder eines kaputten Lichtschalters dürfen per Mietvertrag dem Mieter übertragen werden, allerdings auch nur in gewissen Gren-zen, die ebenfalls im Mietvertrag fixiert sein müssen (max. 150 € im Jahr oder 8 % der Jah-resmiete). Und selbst wenn eine gültige Klausel im Mietvertrag enthalten ist, muss der Mieter nur für solche Teile zahlen, die er häufig nutzt und die leicht zugänglich sind (und nicht etwa für unter Putz liegende Leitungen). Abgesehen von solchen Bagatellschäden ist und bleibt jedoch der Vermieter für Reparaturen zuständig, sofern nicht der Mieter selbst den Schaden verursacht hat.

FischkoppStuttgart Experte!

auch hier leider nicht eingeloggt gewesen, sorry

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