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Abgrenzung zwischen baulicher Änderung und Instandsetzung

Nach den Landesbauordnungen bedarf die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung an baulichen Anlagen grundsätzlich der behördlichen Genehmigung. Davon zu unterscheiden ist die genehmigungsfreie Instandhaltung. Hierunter fallen das Wiedererrichten zerstörter oder beschädigter Bauteile und die Beseitigung von Mängeln oder Schäden. Ist mit derartigen Maßnahmen eine Änderung der äußerlichen Erscheinung des Objekts verbunden, führt dies wiederum zur Genehmigungspflicht.

Die Abgrenzung zwischen bloßer Instandsetzung und baulicher Veränderung ist fließend und in der Praxis oft sehr schwierig. Das Bayerische Oberste Landesgericht geht nicht mehr von einer unwesentlichen Änderung aus, wenn das Ergebnis der Baumaßnahme „mehr als völlig unbedeutend“ vom bisherigen Zustand abweicht. Die Genehmigungspflicht besteht auch, wenn wesentliche Bauteile vollständig ausgewechselt werden.

Urteil des BayObLG vom 11.02.2003
M 1 K 02.2888
Hausbesitzer Zeitung Heft 10/2003, Seite 10

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