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Beweislast bei abgelehntem Nachmieter

Hat sich der Vermieter bereit erklärt, bei Benennung eines geeigneten Nachmieters den Mieter vorzeitig aus dem Vertragsverhältnis zu entlassen, kann die Frage auftreten, wen bei einem Streit über die Geeignetheit des benannten Nachmieters die entsprechende Darlegungs- und Beweislast trifft. Der Bundesgerichtshof hat hierzu einige wichtige Hinweise gegeben.

Grundsätzlich muss der Mieter beweisen, dass der Vermieter einen Ersatzmieter wider Treu und Glauben bzw. entgegen der getroffenen Vereinbarung abgelehnt hat. Ist der Vermieter aber selbst mit dem Mietinteressenten in Verbindung getreten und hat er mit diesem über die Anmietung der Wohnung verhandelt, kann er sich nicht darauf beschränken, die Eignung des Mietinteressenten zu bestreiten. Da der Vermieter über bessere eigene Kenntnisse als der Vormieter in Bezug auf die maßgeblichen Umstände verfügt, hat er die Gründe für seine Ablehnung (z. B. dass der vorgeschlagene Mieter nur einen geringeren Mietzins zahlen wollte) darzulegen und notfalls zu beweisen.

Urteil des BGH vom 22.01.2003
VIII ZR 244/02
NJW 2003, 1246
Stichwörter: beweislast + nachmieter + abgelehntem

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