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Aufrechnung bei mangelhaftem Gemeinschaftseigentum

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen dem einzelnen Erwerber von Wohnungseigentum Schadensersatzansprüche wegen eines behebbaren Mangels am Gemeinschaftseigentum in Höhe der gesamten Mängelbeseitigungskosten zu. Er ist jedoch nicht berechtigt, seine Schadensersatz- oder Minderungsansprüche mit einer Zahlung an sich selbst durchzusetzen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich die Wohnungseigentümer einheitlich verhalten und nicht ein Teil der Wohnungseigentümer Nachbesserung verlangt, während andere wegen derselben Mängel Gewährleistungsansprüche geltend machen.

Der Erwerber einer Doppelhaushälfte kann jedoch mit einem Schadensersatzanspruch wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum (Nichterrichtung einer im Bauplan vorgesehenen Hauskläranlage) dann aufrechnen oder den Erwerbspreis mindern, wenn der Bauträger als alleiniger Eigentümer durch die endgültige Verweigerung der Nachbesserung eindeutig zu erkennen gab, dass er nicht bereit oder in der Lage war, an der Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche mitzuwirken.

Urteil des BGH vom 07.06.2001
VII ZR 420/00
RdW 2002, 248

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