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Nachmietersuche durch Makler

Ein Makler darf Wohnräume nur anbieten, wenn er dazu einen Auftrag vom Vermieter oder einem anderen Berechtigten hat. Danach ist es ihm nicht erlaubt, für einen Mieter tätig zu werden, der einen Nachmieter für die Wohnung sucht (§ 6 Wohnungsvermittlungsgesetz). Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Auftraggeber in einem derartigen Fall bei erfolgreicher Vermittlungstätigkeit des Maklers gleichwohl die vereinbarte Provision schuldet.

Die Verbotsnorm soll unterbinden, dass Makler Wohnungen anbieten, von denen sie durch Dritte oder Zeitungsanzeigen Kenntnis erlangen. Dadurch bleiben Wohnungssuchenden Zeit und Unkosten für vergebliche Besichtigung von Wohnräumen erspart. Ein vergleichbarer Fall lag hier jedoch nicht vor.

Urteil des BGH vom 25.07.2002
III ZR 113/02
NJW 2002, 3015
Stichwörter: makler + nachmietersuche

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