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Kein sittenwidriger Mietvertrag trotz überhöhter Miete

Ein Mietvertrag kann wegen Wuchers unwirksam sein. Wucher liegt vor, wenn jemand die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen und die erhebliche Willensschwäche des Vertragspartners ausnutzt, um sich Vermögensvorteile versprechen zu lassen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu seiner eigenen Leistung stehen (§ 138 BGB). Voraussetzung für die Nichtigkeit eines Vertrages ist danach unter anderem eine so genannte verwerfliche Gesinnung des Vertragspartners. Mit deren Vorliegen hatte sich der Bundesgerichtshof in einem Fall zu befassen, in dem der Vermieter bei einem auf zehn Jahre abgeschlossenen Mietvertrag über ein Gewerbeobjekt einen deutlich zu hohen Mietzins verlangt hatte.

Die Karlsruher Richter gaben dem Vermieter mit folgender Begründung Recht: Schließt der Vermieter in einer Marktsituation, in der der für sein Objekt erzielbare Mietzins starken Schwankungen unterliegt mit der Folge, dass die Marktüblichkeit der Miete „äußerst schwierig“ zu beurteilen ist, einen Mietvertrag zu einem überhöhten Mietzins ab, so kann dem Vermieter nicht vorgehalten werden, er habe sich von einer verwerflichen Gesinnung leiten lassen. Der Mietvertrag war danach wirksam.

Urteil des BGH vom 10.10.2001
XII ZR 93/99
NJW-RR 2002, 8
Ebenso:
Urteil des BGH vom 13.06.2001
XII ZR 49/99
Hausbesitzer Zeitung Heft 3/2002, Seite 12

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