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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo zusammen,

wir werden dennächst glücklicherweise ausziehen und würden uns sehr wundern, wenn der Vermieter die Kaution einfach so rausrücken würde.

Selbstverständlich verlassen wir die Wohnung in ordentlichem Zustand, aber da ich bis jetzt leider immer nur üble Erfahrungen gemacht habe in Sachen Kautionsrückzahlung, rechne ich auch fest dieses mal mit einer Einbehaltung der Kaution. Meine vorhergehenden Vermieter waren , was die Begründung für die Kautionseinbehaltung betrifft , immer sehr fantasievoll.
Da ist der jetzige Vermieter bestimmt keine Ausnahme...

Allerdings haben wir dieses mal einen Trumph in der Hand:
Jedes Jahr erhalten wir eine saftige Nachzahlung für unsere Nebenkosten und die übersteigt die Kaution mit ziemlicher Sicherheit..

Dürfen wir , wenn wir bis zur Nebenkostenabrechnung, und die ist erst nächstes Jahr im Mai, keine Kaution zurückerhalten haben, sie einfach von der Nachzahlung abziehen?
Der Vermieter würde es doch umgekehrt auch so machen, oder?

Vielen Dank für Eure Antworten!
Stichwörter: kaution + nkabrechnung + abgeglichen

1 Kommentar zu „Darf die Kaution mit der NK-Abrechnung abgeglichen werden?”

volker* Experte!

Hallo Leazoe,

natürlich kannst du Aufrechnung der Nachzahlung mit der Kaution erklären. Musst jedoch auch wissen, wieviel Zinsen auf die Kaution aufgelaufen sind.

Besser daher, nach etwa 6 Monaten Rückgabe der Kaution einschließlich zinsen verlangen.

Viele Grüße
Volker

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