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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Klartext statt Begriffswirrwarr: Welche Miete ist vereinbart?

Unklare oder widersprüchliche Regelungen über die Miete können für Sie als Vermieter fatale Folgen haben. Sie riskieren, die Betriebskosten selbst zahlen zu müssen und die Miete nur in einem geringeren als sonst üblichen Umfang erhöhen zu können. Beides geht stets zu Lasten Ihrer Mietrendite. Unterscheiden Sie folgende Mietregelungen:

Bruttomiete

In der Bruttomiete, die häufig auch als Inklusivmiete bezeichnet wird, sollen alle Betriebskosten durch einen einheitlichen Mietzins abgegolten werden. Was auf den ersten Blick einfach und arbeitssparend aussieht, birgt einen großen Nachteil. Steigen die Betriebskosten, so ist dies grundsätzlich Ihr Risiko als Vermieter. Zu einer Mieterhöhung wegen gestiegener Betriebskosten kann es nur in engen gesetzlichen Grenzen kommen oder nur, wenn Sie dies im Mietvertrag wiederum eindeutig geregelt haben.

Teil-Inklusiv-Miete

Eine Teil-Inklusiv-Miete liegt vor, wenn mit der Miete einige Betriebskosten abgegolten sein sollen, während andere Betriebskosten vom Mieter zusätzlich zur Miete zu zahlen sind. Eine (Teil-)Inklusiv-Mmiete wird meist dann vereinbart, wenn nur die verbrauchsabhängigen Betriebskosten, also etwa Wasser, Abwasser und Strom, auf den Mieter abgewälzt werden sollen.

Nettomiete

Bei der Nettomiete, oft auch als Exklusivmiete bezeichnet, werden sämtliche Betriebskosten aus der Miete herausgerechnet und den Mietern zusätzlich zur Miete in Rechnung gestellt. Wenn Sie mit Ihrem Mieter vereinbaren, daß er neben der Miete noch Betriebskosten zu zahlen hat, dann muß sich aus der Regelung unmißverständlich ergeben, ob es sich bei dem monatlichen Betrag um eine Pauschale oder um eine Vorauszahlung handelt.

Nettokaltmiete

Bei der Nettokaltmiete handelt es sich um eine Nettomiete. Der Begriff "Nettokaltmiete" bringt lediglich klarstellend zum Ausdruck, daß der Mieter zusätzlich zur Miete nicht nur die allgemeinen Betriebskosten, sondern auch die Heiz- und Warmwasserkosten zu tragen hat. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit empfiehlt es sich deshalb, im Mietvertrag immer nur den Begriff Nettokaltmiete zu verwenden.

Hinweis: Für Sie als Investor ist die Vereinbarung einer Nettokaltmiete ein absolutes "Muß". Alles andere ist kaufmännisch nicht vertretbar. Das gilt um so mehr, als alle Mietspiegel auf Nettokaltmieten basieren.

1 Kommentar zu „Klartext statt Begriffswirrwarr: Welche Miete ist vereinbart”

Gast Experte!

HHallo!!
ich brächte mal eure Hilfe bzw. euren Rat
Ich wohne zeit April/ 2005 mit meine Familie (Baby geb. am Juni/2005) mit dem Vermieter zusammen in einem 2 Parteienhaus. Der Vermieter (Maurer) betreib, ohne vorherige schriftliche Ankündigung und teilweise ohne Einhaltung der Ruhezeiten, seit unserem Einzug bauliche Veränderungen im Haus. Komplett Ausbau des Dachgeschoßes, Anhebung des Dachgiebels wurde bisher vorgenommen. Das Dach wurde vor 1-2 Wochen neu gedeckt. Dafür hat er einen Baugerüst ums Haus herum aufbauen lassen, dies möchte er aus Kostengründen noch mehrer Monate stehen zu lassen, da er beabsichtigt irgendwann im Frühjahr 2006 die Außenfassade neu zu sanieren ( 2x Ein- und Abbau = 2x Kosten). Das ganze ist für uns natürlich mit sehr viel Lärm, Staub verbunden. Wir mussten wegen des Baugerüstes unsere Beitragsrate für die Hausratsversicherung erhöhen und können auch nicht mehr die Fenster richtig aufmachen. **Der Vermieter ist an eine Mietminderung nicht interessiert.
Nun meine Frage: müssen wir diese Situation noch länger dulden? Gibt es eine gesetzlich festgelegte Zumutbarkeitsdauer für solche Bauarbeiten? Ist eine Mietminderung rechtlich möglich, wenn ja wie viel Prozent? Kann der Mieter das Mietverhältnis unter diesen Umständen ohne Einhaltung der Kündigungsfrist v. 3 Monaten kündigen? denn ich möchte nicht meinem Säugling diese Situation noch länger zumuten. Und was passiert mit dem Kaution? Was gibt es sonst für Möglichkeiten für uns als Mieter?
Vielen Dank im voraus für eure Bemühungen!!

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