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Vergleichswohnungen bei Mieterhöhung

Erfolgt die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens nach Vergleichswohnungen, so soll der Mieter durch die Benennung von einzelnen Wohnungen die Möglichkeit haben, sich über die Vergleichswohnungen zu informieren und die behauptete Vergleichbarkeit nachzuprüfen. Die Vergleichswohnungen müssen deshalb so genau bezeichnet werden, dass der Mieter sie ohne nennenswerte Schwierigkeiten auffinden kann. Dieses macht es erforderlich, dass auch die Lage innerhalb eines Geschosses angegeben wird.

BGH, Urteil vom 18.12.2002 - Aktenzeichen: VII ZR 72/02.

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