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Haftung des Auftraggebers wegen Minderentlohnung der Heimarbeiter durch den Zwischenmeister
Das klagende Land nimmt die Beklagte als Prozeßstandschafter für 147 Heimarbeiter in Anspruch. Es macht geltend, die Beklagte hafte neben dem in Insolvenz geratenen Zwischenmeister als dessen Auftraggeberin für den Unterschiedsbetrag zwischen Mindestentgelt nach den bindenden Festsetzungen und dem tatsächlich vom Zwischenmeister gezahlten geringeren Entgelt.

Die Beklagte hatte den Zwischenmeister mit der Kabelmontage für die Automobilindustrie beauftragt. Dieser gab zur Erfüllung dieses Auftrags von Januar 1995 bis August 1997 Heimarbeit aus. Die Beklagte zahlte an den Zwischenmeister ein Entgelt, das für die Zeit bis einschließlich März 1996 nur geringfügig über den einschlägigen bindenden Festsetzungen nach § 19 HAG lag.

Ebenso wie schon das Landesarbeitsgericht hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts eine Haftung des Auftraggebers nach § 21 Abs. 2 HAG bejaht. Die Beklagte mußte nach den Umständen des Einzelfalles wissen, daß das an den Zwischenmeister gezahlte Entgelt zur Erfüllung der in den bindenden Festsetzungen festgelegten Heimarbeitsentgelte nicht ausreichen konnte. Die Beklagte hatte nach dem Heimarbeitsgesetz eine besondere Sorgfaltspflicht. Als Auftraggeberin hatte sie bei ihrer Kalkulation der Zwischenmeistervergütung zu beachten, daß unter Einbeziehung von gesetzlichen Abgaben und beim Zwischenmeister anfallenden Kosten noch genügend Entgelt zur Erfüllung der Mindestentgeltansprüche der Heimarbeiter übrig bleibt.

BAG, Urteil vom 5. November 2002 - 9 AZR 409/01 -

Vorinstanz: LAG Hamm, Teilurteil vom 31. Januar 2001 - 9 Sa 1023/99 -

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