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Tarifvertragliche Altersgrenze von 55 Jahren für Kabinenpersonal unwirksam
Die im März 1945 geborene Klägerin war bei der beklagten Luftfahrtgesellschaft seit 1972 als Stewardeß beschäftigt. Der mit der Beklagten geschlossene Haustarifvertrag sieht für das Cockpitpersonal eine Altersgrenze von 60 Jahren, für das Kabinenpersonal eine Altersgrenze von 55 Jahren vor. Die Beklagte lehnte die Fortsetzung des Vollzeitarbeitsverhältnisses mit der Klägerin über die Vollendung des 55. Lebensjahrs hinaus ab. Die Klägerin machte die Unwirksamkeit der tariflichen Altersgrenze von 55 Jahren sowie den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses über den 31. März 2000 hinaus geltend.

Wie bereits in den Vorinstanzen hatte die Klage auch beim Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die tarifvertragliche Altersgrenzenregelung von 55 Jahren für das Kabinenpersonal ist unwirksam. Es fehlt an einem diese Altersgrenze rechtfertigenden Sachgrund. Die von der Beklagten geltend gemachten Sicherheitsbedenken sind vorgeschoben. Dies wird bereits daran deutlich, daß der Tarifvertrag für das Cockpitpersonal eine Altersgrenze von erst 60 Jahren vorsieht.

BAG Urteil vom 31. Juli 2002 - 7 AZR 140/01 - Vorinstanz: LAG Düsseldorf Urteil vom 31. Januar 2001 - 12 Sa 1501/00 -

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