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Beitragspflichten ausländischer Arbeitgeber zur Urlaubskasse des Baugewerbes
Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes haben als gemeinsame Einrichtung die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) errichtet. Aufgabe der ULAK ist insbesondere, die Auszahlung der Urlaubsvergütung für die tariflich vereinbarten 30 Urlaubstage an die Arbeitnehmer zu sichern. Die hierfür erforderlichen Mittel haben die im Geltungsbereich des Bau - Rahmentarifvertrags tätigen Arbeitgeber des Baugewerbes durch Beiträge aufzubringen. Der Neunte Senat hatte in mehreren Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, ob Arbeitgeber mit Sitz in Polen, Rumänien und Slowakei verpflichtet sind, Beiträge für die von ihnen in die Bundesrepublik Deutschland entsandten gewerblichen Arbeitnehmer zu entrichten.

Nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz sind die für inländische Betriebe des Baugewerbes geltenden einschlägigen tarifvertraglichen Urlaubsregelungen und das für die ULAK geltende Urlaubskassenverfahren auf ausländische Arbeitgeber zwingend anzuwenden. Die ausländischen Arbeitgeber hatten insbesondere geltend gemacht, die von der Bundesregierung und den Regierungen ihrer Heimatländer geschlossenen Werkvertragsabkommen stünden dem entgegen.

Damit hatten sie vor dem Neunten Senat keinen Erfolg. Das Arbeitnehmerentsendegesetz wird durch die von den Regierungen geschlossenen Werkvertragsabkommen nicht verdrängt noch ist europäisches Gemeinschaftsrecht verletzt. Die mit den Heimatländern der klagenden Arbeitgeber bestehenden Assoziierungsabkommen haben keine unmittelbare Wirkung. Die Erstreckung der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge verstößt auch nicht gegen das Grundgesetz.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Juni 2002 - 9 AZR 106/01 - Vorinstanz: Hessisches LAG, Urteil vom 6. November 2000 - 16 Sa 279/00 -

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Juni 2002 - 9 AZR 264/01 - Vorinstanz: Hessisches LAG, Urteil vom 12. April 2001 - 16 Sa 2040/99 -

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Juni 2002 - 9 AZR 322/01 - Vorinstanz: Hessisches LAG, Urteil vom 12. Februar 2001 - 16 Sa 585/00 -

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - Vorinstanz: Hessisches LAG, Urteil vom 10. April 2000 - 16 Sa 1858/00 -

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Juni 2002 - 9 AZR 406/00 - Vorinstanz: Hessisches LAG, Urteil vom 10. April 2000 - 16 Sa 1860/99 -

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Juni 2002 - 9 AZR 439/01 - Vorinstanz: Hessisches LAG, Urteil vom 5. März 2001 - 16 Sa 573/00 -

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Juni 2002 - 9 AZR 440/01 - Vorinstanz: Hessisches LAG, Urteil vom 5. März 2001 - 16 Sa 579/00 -

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