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eisebraun hat diese Frage gestellt
Angenommen:
A, B und C ziehen zusammen als Untermieter in ein großes Einfamilienhaus (keine separate Wohnung, lediglich separate Zimmer+Bad+Küche). Alle drei unterschreiben einen Mietvertrag. Die Miete beträgt insgesamt 760 Euro, darin sind 60 Euro für Nebenkosten enthalten. Der Vermieter begründete den geringen Betrag damit dass dies ein ungefährer Betrag sei, den er schon von den Vormietern verlangt hat und da in dem alten Haus keine separate Abrechnung für die einzelnen Parteien möglich sei.
Nach 13 Monaten zieht C aus und D zieht ein. Die Miete wird gleichzeitig auf 810 Euro angehoben augrund höherer Nebenkosten. Diese Erhöhung war aber wiederum nur eine Schätzung und basierte nicht auf einer separaten Abrechnung.
Jetzt, wiederum 16 Monate später, will der Vermieter eine Nebenkostennachzahlung von mehreren Hundert Euro für die ersten 22 Monate des Mietverhältnisses. Der Mieter begründet diese Forderung mit sehr hohen Nebenkosten für die letzten 2,5 Jahre. Außerdem stehe im Mietvertrag, dass die Nebenkosten umgelegt werde können. Da die Nebenkosten für die Mieter nicht getrennt vom Mieter abgerechnet werden können, hat der Vermieter die Kosten umgelegt und zwar zu einem Drittel auf die Mieter und zu zwei Drittel auf den Vermieter.
Meine Fragen sind nun:
1.)Für welchen zurückliegenden Zeitraum kann ein Vermieter eine Nebenkostennachzahlung verlangen?
2.)Wie hoch darf diese sein wenn er keine separate Abrechnung vorliegen hat?

Vielen Dank für jeglichen Rat!

1 Kommentar zu „Nebenkostennachzahlung”

Susanne Experte!

Erst einmal muss der Vertrag von einem Fachmann geprüft werden, ob es sich um eine Vereinbarung über NK-Vorauszahlungen oder eine Nk Pauschale handelt.

zu1) Eine Abrechnung erfolgt immer über ein Wirtschaftsjahr, dabei dürfen nicht mehr als 12 Monate berücksichtigt werden. Eine Nachzahlung aus Abrechnung kann der VM dann verlangen, wenn die Abrechnung dem Mieter innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs zugeht.
Also Abrechnung vom 01.01.2006-31.12.2006 muss dem Mieter bis 31.12.2007 zugegangen sein.

zu2) Ohne Abrechnung keine Nachzahlung. Erhöhung etc. im Nachhinein sind nicht erlaubt.

Das hört sich alles sehr wirr an, ich kann daher nur raten jegliche Zahlungsforderung des Vermieters durch einen Fachanwalt prüfen zu lassen.

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