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padde hat diese Frage gestellt
Hallo zusammen!

In unserem Hause sind momentan Bauarbeiten im Gange. Diese gestalten sich folgendermaßen:

Das Gerüst wurde eines Montag morgens anfang Mai ohne Vorwarnung des Vermieters (hätte er das tun müssen?) unter erheblicher Lärmbelastung aufgebaut.

Im Anschluss folgte die Renovierung des Treppenhauses (neue Stufen), welche mittlerweile abgeschlossen ist. Das Treppenhaus ist jedoch bis zum heutigen Tag voller Dreck und Staub, welcher mit den Schuhen natürlich auch in unsere Wohnung gerät. Die alten Treppenstufen liegen auf einem großen Haufen im Garten. (möglicherweise auch ein Grund für Minderung?). Abgesehen davon ist es sehr stümperhafte Arbeit (schiefe Stufen, schlechte Verarbeitung, ...). Kann man dagegen etwas tun?

Später folgte dann die Renovierung der Fassade. Hier besteht die Einschränkung der Wohnqualität in Schmutz, der durch die Fenster dringt (mäßig), Lärm (mäßig) und hauptsächlich in der psychischen Belastung durch die indiskreten Bauarbeiter, welche keine Bemühungen anstellen, die Privatsphäre zu wahren und ohnehin den ganzen Tag vor unseren Fenstern auf und ab gehen. Das macht das Arbeiten zu Hause praktisch unmöglich.

Wir haben mit unserem Vermieter ab Mai eine Mietminderung von 20% vereinbart. Ist das angemessen oder zu knapp berechnet? Als Zusatz hatte unser Vermieter noch die Minderung auf die Phase des "störenden Baulärms" eingeschränkt. Kann er das überhaupt machen? Es sind ja noch weitere Mängel vorhanden...

Nun (im August) haben wir vom Vermieter ein Schreiben erhalten in dem er "feststellt, dass störender Baulärm nur in den Monaten Mai und Juni stattgefunden hat". Wir sehen dies jedoch anders (am Lärmpegel hat sich nichts geändert, ausser dass es ende Juli eine Woche Pause gab, wahrscheinlich wegen dem schlechten Wetter). Wie können wir am besten Vorgehen?

Vielen Dank für eure Antworten!

1 Kommentar zu „Mitminderung wg. Bauarbeiten im Haus”

Bladder Experte! 17.08.2010 11:46

Generell ist die Mietminderung, deren rechtliche Grundlage der § 536 BGB ist, möglich. Es handelt sich bei der Mietminderung aber immer um individuelle Vorgänge und daher gibt es auch keine einheitliche Rechtsprechung. Man könnte über das Internet Beispielurteile sichten und sie mit seiner eigenen Situation vergleichen.

Auch Grundsätzlich ist der Mieter für die Höhe der Minderung beweispflichtig. Daher bestimmt nicht der Vermieter irgendeine Höhe, sondern es kommt auf die geminderte Wohnqualität in der mietereigenen Wohnung an. Die Mietminderung wird übrigens direkt mit der Mietzahlung verrechnet.

Ein Mieterverein hat bestimmt mehr Erfahrungen in solchen Dingen.

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