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Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten in der betrieblichen Altersversorgung
Beide Kläger waren bei der insolvent gewordenen Arbeitgeberin als Arbeiter beschäftigt. Bis zum 31. Dezember 1987 bestanden für Arbeiter und Angestellte unterschiedliche Versorgungsregelungen. Mit Wirkung ab 1. Januar 1988 wurde die betriebliche Altersversorgung für die Zukunft vereinheitlicht. Der bis zum 31. Dezember 1987 erworbene Besitzstand blieb jedoch erhalten. Beide Kläger haben darin einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gesehen und vom beklagten Pensions-Sicherungs-Verein verlangt, daß er ihre Betriebsrente auch für die Vergangenheit nach den für die Angestellten geltenden Versorgungsregelungen berechne.

Das Arbeitsgericht hat den Klagen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision der Kläger hatte schon deshalb keinen Erfolg, weil sie nicht dargelegt haben, daß in ihren Fällen überhaupt eine Ungleichbehandlung vorliegt. Ihrem Vortrag war nicht zu entnehmen, daß ihre Betriebsrente bei einer rückwirkenden Anwendung der für die Angestellten geltenden Bestimmungen höher ausfiele.

Auf die Frage, ob und gegebenenfalls wie lange Arbeitgeber bei einer etwa unzulässigen Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten in der betrieblichen Altersversorgung einen Vertrauensschutz genießen, kam es nicht an. Damit wird sich der Senat im Verfahren 3 AZR 3/02 zu befassen haben.

BAG Urteile vom 23. April 2002 - 3 AZR 268 und 269/01 - Vorinstanz: LAG Köln Urteile vom 2. März 2001 - 11 Sa 1097/00 und 11 (12) Sa 1098/00 -

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