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Bauliche Veränderungen
Gast
hat diese Frage am 01.01.2005 gestellt

Bauliche Veränderungen
Bauliche Veränderungen bedürfen der Zustimmung aller betroffenen Eigentümer. Diese ist an keine Form gebunden und verlangt insbesondere nicht einen in der Eigentümerversammlung gefaßten Beschluß. Kann die Zustimmung des betroffenen Eigentümers nicht festgestellt werden, ist bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte nach dem Amtsermittlungsprinzip zu erforschen, ob dem Beseitigungsverlangen eines Wohnungseigentümer die Grundsätze von Treu und Glauben entgegenstehen.
BayObLG, Beschluß vom 28.03.2001, Aktenzeichen: 2Z BR 1/01
Bauliche Veränderungen bedürfen der Zustimmung aller betroffenen Eigentümer. Diese ist an keine Form gebunden und verlangt insbesondere nicht einen in der Eigentümerversammlung gefaßten Beschluß. Kann die Zustimmung des betroffenen Eigentümers nicht festgestellt werden, ist bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte nach dem Amtsermittlungsprinzip zu erforschen, ob dem Beseitigungsverlangen eines Wohnungseigentümer die Grundsätze von Treu und Glauben entgegenstehen.
BayObLG, Beschluß vom 28.03.2001, Aktenzeichen: 2Z BR 1/01
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