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Aufwendungen für Computertisch können - unabhängig vom beruflichen Nutzungsanteil des Computers - grundsätzlich als Werbungskosten berücksichtigt werden Druckansicht
Mit Urteil zum Kindergeld/Einkommensteuerrecht vom 22. Januar 2004 (Az: 6 K 2184/02) hat sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit der Frage befasst, ob, bzw. in welchem Umfang Aufwendungen für die Anschaffung eines Computertisches als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

Im Streitfall ging es zunächst darum, ob dem Kläger für seinen über 18 Jahre alten, in Ausbildung befindlichen Sohn, Kindergeld zu gewähren ist. Die Kindergeldberechtigung ist an die Voraussetzung geknüpft, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes den Betrag von 7.188 € im Kalenderjahr 2002 nicht übersteigen (Grenzbetrag). Die Familienkasse des Arbeitsamtes (heute Agentur für Arbeit) hatte den Einnahmen des Sohnes die seiner Ansicht nach anzuerkennenden Werbungskosten gegenübergestellt und so eigene Einkünfte des Sohnes errechnet, die über dem Grenzbetrag lagen. Das führte dazu, dass dem Vater die Zahlung von Kindergeld versagt wurde.

Die dagegen angestrengte Klage des Vaters war erfolgreich. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte aus, dass die geltend gemachten Aufwendungen des Sohnes für die Anschaffung eines Computertisches in Höhe von 430,-- € vollen Umfangs als Werbungskosten anzuerkennen seien. Der Ansatz dieser bisher nicht berücksichtigten Werbungskosten führe dazu, dass die eigenen Einkünfte des Sohnes den Grenzbetrag nicht überschritten. Daher habe der Kläger (Vater) einen Anspruch auf Kindergeld. Es sei davon auszugehen, dass der Computertisch - wie die Computer-Anlage - zur Vorbereitung auf die Gesellenprüfung beruflich genutzt werde. Bei dem Computertisch handele es sich um ein eigenständiges Wirtschaftsgut und nicht nur um einen unselbständigen Teil der Computeranlage, weil eine selbständige Nutzung des Tisches möglich sei. Da die Anschaffungskosten ausschließlich der Umsatzsteuer 410,-- € nicht überstiegen, könne der volle Betrag einschließlich der Umsatzsteuer (also hier 430,-- €) im Jah!re 2002 berücksichtigt werden.

Unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz zur schätzungsweisen Berücksichtigung von Computeraufwendungen als Werbungskosten (Ansatz von 35 % bzw. 50 % bei beruflicher Nutzung - vgl. die bereits veröffentlichten Urteile in den Verfahren 5 K 1249/00 und 6 K 1024/00 -) vertrat der entscheidende 6. Senat die Ansicht, dass die Aufwendungen für den Computertisch nicht das gleiche rechtliche Schicksal teilten, wie die Aufwendungen für den Computer selbst. Diese müssten nicht in einen beruflichen und privaten Anteil aufgeteilt werden. Bei dem Computertisch handele es sich um ein Arbeitsmittel, das vollem Umfangs abzugsfähig sei.

Hinweis: Hätte der Senat nur 35 % der Aufwendungen angesetzt, wäre der Grenzbetrag überschritten worden und die Klage wäre abzuweisen gewesen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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