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Die Betriebskostenabrechnung für Wohnraum im gemischt genutzten Gebäude bedarf grundsätzlich des Vorwegabzugs aller Kosten, die ihren Grund nicht in der Wohnnutzung haben und der Herleitung des Kostenanteils aus den Gesamtkosten und aus der Trennung der Betriebskosten.
AG Osnabrück vom 22.07.2004, AZ: 6 C 121/04 (WM 2004, S. 66 8)
siehe auch: § 556a BGB

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Betriebskostenabrechnung 2 - Herauslösung der Betriebskosten aus der Kostenmiete


Die Pflicht zur Rückgewähr der Mietkaution nach Vertragsbeendigung schließt die Zurückbehaltung eines bestimmbaren Betrages zur Sicherung offener Betriebskostennachforderungen bis in Höhe einer Monatsnebenkostenvorauszahlung nicht aus.
AG Köln vom 09.08.2002, AZ: 201 C 169/02 (WM 2004, S. 609)
siehe auch: § 4 MHG , § 542 BGB , § 550 BGB , § 551 BGB , § 556BGB

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Betriebsko
Stichwörter: thema + urteile + betriebskosten

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