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Renovierung nach Tod des Mieters

Das Sterben in der angemieteten Wohnung und die Beeinträchtigun der Wohnung als Folge dieses Versterbens sind keine Überschreitung der Gebrauchsrechte der Mietsache. Das Amtsgericht Bad Schwartau wies demgemäß eine Klage des Vermieters ab, der gegebüber den Erben Kosten für die Wiederherstellung der Wohnung, insbesondere auch der Beseitigung von Leichengeruch geltend gemacht hatte (Urteil vom 05.01.2001, Aktenzeichen: 3 C 1214/99). Zu einer Renovierung ist der Mieter der Wohnung nur verpflichtet, wenn eine wirksame mietvertragliche Vereinbarung zwischen den Mietvertragsparteien getroffen wurde. Mit Tod des Mieters endet das Mietverhälnis nicht automatisch, es treten vielmehr grundsätzlich die Erben ein. Diese sind sodann auch verpflichtet, soweit sie das Mietverhältnis fortsetzen, fällige Schönheitsreparaturen in der Wohnung auszuführen, so das Mietverhältnis durch Kündigung einer der Vertragsparteien endet.
Stirbt der Mieter in der Wohnung und kommt es zu Beeinträchtigungen durch Leichengeruch, so stellt dieses unzweifelhaft eine Substanzverletzung dar, ein Schadenersatzanspruch des Vermieters setzt aber wiederum voraus, daß die Vertragspartei schuldhaft gehandelt hat, was nicht festgestellt werden kann für den verstorbenen Mieter und im Regelfall auch nicht für Dritte.

AG Bad Schwartau, Urteil von 05.01.2001, Aktenzeichen: 13 C 1214/94.
Stichwörter: renovierung + tod + mieters

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