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Verjährung von Schadensersatz

Schadenersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren gemäß § 548 BGB in sechs Monaten. Das gilt auch für den Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Mietsache. Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit der Rückgabe der Mietsache, wenn der Vermieter die unmittelbare und alleinige Sachherrschaft über das Mietobjekt hat.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.1999 - Aktenzeichen: 24 U 27/99.
Stichwörter: schadensersatz + verjährung

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