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Modernisierungskosten als Erhaltungsaufwand
Gast
hat diese Frage am 01.01.2005 gestellt

Modernisierungskosten als Erhaltungsaufwand
Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand und Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bei aufwendiger Modernisierung eines Mehrfamilienhauses nach der Anschaffung - Aufwendungen für Erneuerung insbesondere der Wasser- und Elektroleitungen, Fenster, Türen, Heizkörper und Bäder sowie für die Isolierung des Flachdachs und der Balkone als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar. Auch zusätzlicher Einbau einer Gegensprechanlage mangels wesentlicher Verbesserung kein Herstellungsaufwand.
HGB § 255 Abs. 1, 2; EStG §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 1
Aufwendungen für den Einbau neuer Gegenstände in vorhandene Installationen eines Wohnhauses können nur dann zu Herstellungskosten gem. § 155 Abs. 2 Satz 1 HGB führen, wenn sie eine deutliche Erweiterung seines Gebrauchswerts (wesentliche Verbesserung) zur Folge haben.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.08.2002 - Aktenzeichen IX R 98/00
Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand und Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bei aufwendiger Modernisierung eines Mehrfamilienhauses nach der Anschaffung - Aufwendungen für Erneuerung insbesondere der Wasser- und Elektroleitungen, Fenster, Türen, Heizkörper und Bäder sowie für die Isolierung des Flachdachs und der Balkone als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar. Auch zusätzlicher Einbau einer Gegensprechanlage mangels wesentlicher Verbesserung kein Herstellungsaufwand.
HGB § 255 Abs. 1, 2; EStG §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 1
Aufwendungen für den Einbau neuer Gegenstände in vorhandene Installationen eines Wohnhauses können nur dann zu Herstellungskosten gem. § 155 Abs. 2 Satz 1 HGB führen, wenn sie eine deutliche Erweiterung seines Gebrauchswerts (wesentliche Verbesserung) zur Folge haben.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.08.2002 - Aktenzeichen IX R 98/00
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