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Störender Lärm

Die fristlose Kündigung eines Wohnungsmietvertrages wegen Störung des Hausfriedens durch starke Musik (hier: E-Gitarre mit Verstärker) bedarf grundsätzlich der vorherigen Abmahnung. Eine einmalige pflichtwidrige Störung des Vertrauensverhältnisses macht allein die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht unzumutbar.

Amtsgericht Trier, Urteil vom 21.03.2002, AZ 8 C 49/02, WM 2002, S. 266
Stichwörter: störender + lärm

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