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Geruchsbelästigungen

Von Mitbewohnern ausgehende Gerüche müssen in einem gewissen Umfang hingenommen werden, soweit ihre Entstehung auf übliche Tätigkeiten oder Ursachen zurückzuführen ist. Nur extreme Belästigungen können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Haushaltsübliche Essensdüfte im Treppenhaus sind zu tolerieren. Das gilt auch, wenn der Nachbar zum Kochen exotische Gewürze oder Knoblauch verwendet (AG Hamburg-Harburg, WM 93, 39). Das betreiben einer „Großküche“ überschreitet hingegen die Grenzen des Zulässigen.

Der Mieter darf seine Wohnung nicht ins Treppenhaus entlüften. Gemeinschaftsräume im Haus dürfen ebenfalls nicht zum Hausflur hin entlüftet werden. Der Vermieter muss es nicht dulden, dass aus einer Wohnung ein unzumutbarer Gestank kommt, etwa hervorgerufen durch verdorbene Speisereste oder stinkende Kleidung (AG Saarbrücken, DWW 94, 186).

Von einem Katzenklo gehen bei sachgerechter Handhabung keine übermäßig starken Gerüche aus. Der Katzenfreund muss auf regelmäßige Reinigung achten. Geruchsbelästigungen, die von außerhalb des Hauses herrühren, sind vom Mieter grundsätzlich hinzunehmen, soweit sie als ortsüblich anzusehen sind. In extremen Fällen kann eine Belästigung durch Gerüche zur Mietminderung berechtigen, z. B. wenn Gerüche von einer Pizzeria im Nachbarhaus durch den Lüftungsschacht in die Wohnung dringen (AG Köln, WM 90, 33 8) .

Quelle: DMB
Stichwörter: geruchsbelästigungen

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