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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hausflur

Der Mieter darf das Treppenhaus und den Hausflur nur in der üblichen Weise nutzen. Dabei muss er bestimmte Sorgfaltspflichten beachten:
Er darf nicht mehr Schmutz als notwendig in das Treppenhaus hineintragen.
Wiederholte Verunreinigungen durch Hunde muss der Vermieter nicht hinnehmen (AG Hamburg-Altona, WM 89, 624). Das Amtsgericht Bonn (WM 88, 17) hält es für zumutbar, dass der Mieter die Pfoten schmutziger Hunde vor dem Betreten des Hauses säubert. Fristlos kündigen kann der Vermieter wegen gelegentlicher Verschmutzungen durch den Hund aber nicht (AG Reichenbach, WM 94, 3229).
Schäden im Hausflur, die beim Ein- oder Auszug des Mieters entstanden sind, hat er zu ersetzen. Das gilt auch dann, wenn ein von ihm beauftragtes Unternehmen die Beschädigungen verursacht hat.

Der Vermieter muss dafür sorgen, dass der Mieter Treppenhaus und Flur ohne Gefahr nutzen kann. Deshalb kann der Mieter ordnungsgemäß befestigte Treppengeländer verlangen. Die Treppenstufen dürfen nicht zu glatt sein. Hat der Vermieter keine Rutschkante angebracht, kann er sich schadensersatzpflichtig machen (BGHm WM 94, 21 8) .

Der Vermieter muss auch dafür sorgen, dass nach der Reinigung der von ihm beauftragten Putzkraft keine Sturzgefahr durch die frisch geputzte Treppe besteht. Der Mieter muss sich aber unter Umständen eine Mitschuld anrechnen lassen, wenn er die Treppe nicht vorsichtig genug betreten hat (LG Hamburg, WM 88, 405).

Quelle: DMB
Stichwörter: hausflur + nutzung + sorgfalstpflichten

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