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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,
ich bin im Februar 2003 aus meiner Wohnung ausgezogen. Mein Vermieter hat mir einen Teil meiner Kaution zurueck bezahlt und mir geasgt, das er noch 50 Eruo fuer die Nebenkosten 2002 einbehalten wird. Soweit war ich auch damit einverstanden, obwohl ich in den letzten Jahren immer etwas von ihm bei der Abrechnung zurueck bekommen habe.
Nun ist die Jahresfrist verstrichen und ich habe keine Nebenkostenabrechnung von ihm erhalten. Ich werde jetzt die einbehaltene Kaution + Zinsen zurueck fordern. Ich glaube nicht daran, das er noch eine Nebenkostenabrechnung erstellt. Gibt es darueber hinaus noch die Moeglichkeit, einen Betrag in gleicher Hoehe wie in den vergnagenen Jahren (ca.30Euro) zurueck zu fordern? Ich kann ihm ja nicht beweisen, was ich weniger verbraucht habe, aber er hat mir auch nicht bewiesen, das ich elle meine Vorrauszahlungen auch verbraucht habe. Schwiereige Situation, denn in saemtlichen Foren habe ich immer nur was von Forderungen des Vermieters gelesen. Waere nett, wenn mir jemand weiter helfen kann.
Danke,
Kuddel
Stichwörter: auszug + nebenkosten + probleme

2 Kommentare zu „Probleme mit Nebenkosten nach Auszug”

Gast Experte!

Sie haben das Recht, vom Vermieter zu verlangen das dieser Ihnen eine Ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung erstellt, ob er das will oder nicht, erstellt er diese nicht innerhalb 12 Monate, können Sie den Vermieter verklagen und gewinnen 100 %.

Unten genau lesen :

Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

Die Abrechnungsfrist ist der Zeitraum, innerhalb dem der Vermieter die Betriebskostenabrechnung erstellen muß. Sie beginnt mit dem Ende des Abrechnungszeitraums und beträgt 1 Jahr (§ 556 Abs. 3 BGB neu). Die Frist wird dann eingehalten wenn die Abrechnung bei dem Mieter bis spätestens zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums im Briefkasten liegt.

Die Abrechnung für den Zeitraum Januar bis Dezember 2001 muss also bis spätestens zum 31.12.2002 bei dem Mieter sein.

Wichtig: Diese Abrechnungsfrist ist für Wohnungsvermieter eine Ausschlussfrist. Sie gilt für alle Abrechnungszeiträume, die nach dem 1.9.2001 enden.

Wird diese diese Frist versäumt, dürfen keine Betriebskosten mehr nachgefordert werden! Außerdem kann der Mieter den Vermieter auf Abrechnungserteilung verklagen und seine laufenden Vorauszahlungen zurückhalten. Auch als Gewerberaumvermieter sollte innerhalb 1 Jahres abgerechnet werden. Denn schon das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Jahresfrist für einen Gewerberaummieter als zulässig erkannt (OLG Düsseldorf, Urteil v. 11.11.1997 - 24 U 216/96, ZMR 1998, S. 219).

Gast Experte!

Aber wie sieht das aus wenn man, wie ich zun Beispiel am 15.09.2003 ausgezogen ist, gelten dann auch die 12 Monatsregelung? Oder muss der Vermieter die Abrechnung eher machen?

Danke im voraus für ne Antwort

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