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Parabolantenne und Genehmigung

Kann der Mieter über die Gemeinschaftsantenne 21 Fernsehsender empfangen, hat er keinen Anspruch auf eine Parabolantenne. (LG Berlin, Az. 63 S 119/01, aus: GE 2002, S. 533)

Ist das Haus an das Breitbandkabelnetz angeschlossen, hat der Mieter keinen Anspruch auf eine Parabolantenne. Ist kein Anschluss an das Breitbandkabelnetz vorhanden und wünscht der Mieter Befestigung einer Parabolantenne, kann der Vermieter vom Mieter Unterlagen über die beabsichtigte Montage der Parabolantenne verlangen. Werden die Unterlagen nicht vorgelegt, hat der Mieter auch keinen Anspruch auf eine Parabolantenne (AG Berlin Schöneberg, Az. 109 C 545/99, aus: GE 8/00, S. 543)

Wohnungseigentümer dürfen nicht ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer eine Parabolantenne an der Außenwand anbringen, wenn die Wohnanlage an das Breitbandkabelnetz angeschlossen ist. (BayOLG, Az. 2 Z BR 92/00)

Das Aufstellen einer Parabolantenne auf dem Balkon auf gleiche Weise wie das Aufstellen von Tischen, Liegestühlen oder Sonnenschirmen kann der Vermieter nicht untersagen. Erst recht nicht, wenn die Parabolantenne um nicht mehr als die Hälfte über das Balkongeländer hinausragt. Entscheidend ist, dass keine Befestigung an der Bausubstanz vorliegt. (AG Fulda, Urteil vom 16.12.1998, aus: WM 1999/543; AG Siegen, Urteil vom 22.06.1999, aus: WM 1999/54; AG Köln, Urteil vom 04.04.1997, aus: WM 1999/484; LG Hamburg, Az. 316 S 17/99, aus: Tsp 20.05.2000, S. I 21; AG Herne-Wanne, Az. 3 C 193/00, aus: WM 6/01, S. 277)

Wird die Parabolantenne nicht an der Hauswand befestigt, sondern nur auf den Balkonboden bzw. Terrassenboden gestellt, so liegt normaler vertragsmäßiger Gebrauch der Mietsache vor, der keiner Genehmigung des Vermieters bedarf. Erst wenn Eingriffe in die Gebäudesubstanz stattfinden, muss die Genehmigung des Vermieters eingeholt werden. (LG Berlin, Az. 63 S 66/03, aus: MM 12/03, S. 10)

Hat die Wohnung einen Kabelanschluss, über den aber keine Programme aus dem Heimatland des Mieters empfangen werden können, kann der ausländische Mieter auf eigene Kosten eine Parabolantenne anbringen lassen. Der Vermieter muss den Anspruch dulden, kann aber bestimmen, an welchem Ort die Parabolantenne befestigt wird. Außerdem kann er eine Kaution in Höhe der voraussichtlichen Kosten einer Wiederentfernung der Parabolantenne verlangen. Kosten der Wartung und Haftung trägt der Mieter. (OLG Karlsruhe, Az. 3 ReMiet 2/93, aus: WM 1993, S. 525; GE 1993, S. 1151)

Erklärt sich der ausländische Mieter bereit, die Parabolantenne auf eigene Kosten aufzustellen, eine Haftpflichtversicherung für Schäden aus der Anlage abzuschließen und beim Auszug auf eigene Kosten wieder entfernen zu lassen, zahlt dem Vermieter aber keine Kaution in Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Entfernung, so braucht der Vermieter die Anbringung der Parabolantenne nicht zu gestatten. (LG Dortmund, Urteil vom 11.01.2000, aus: NZM 2000, S. 544)

Die Genehmigung einer Parabolantenne trotz vorhandenem Kabelanschluss kann nicht versagt werden, wenn der ausländische Mieter über Kabel keinen Heimatsender empfangen kann. Das gilt auch dann, wenn der ausländische Mieter die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hat. Ein Heimatsender steht ihm verfassungsrechtlich zu, um die kulturellen und sprachlichen Wurzeln zu pflegen. (LG Wuppertal, Az. 16 S 32/99, aus: NZM 1999, S. 1043)

Empfängt der ausländische Mieter einen Heimatsender über Kabelanschluss und erhält er auf eigene Kosten über ein Zusatzgerät für digitales Fernsehen zwei weitere Heimatsender, steht ihm kein Anspruch auf eine Parabolantenne zu. (LG Lübeck, Az. 6 S 205/97, aus: NZM 1999, S. 1044)

In Berlin kann ein türkischer Mieter über Kabelanschluss ein ausreichendes Angebot in seiner Heimatsprache empfangen, so dass der Vermieter der zusätzlichen Installation einer Parabolantenne nicht zustimmen muss. (AG Berlin Tiergarten, Az. 4 C 302/99, aus: GE 12/00, S. 814)

Der ausländische Mieter verliert den Anspruch auf eine Parabolantenne, wenn er die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hat. (AG Berlin Schöneberg, Az. 109 C 545/99, aus: GE 8/00, S. 543)

Wird im Formularmietvertrag vereinbart, dass der Mieter grundsätzlich auf die Errichtung einer Parabolantenne verzichtet, ist diese Klausel unwirksam. Grundsätzlich muss zwischen dem Informationsbedürfnis des Mieters und dem Eigentumsrecht des Vermieters abgewogen und einzelfallbezogen entschieden werden. (LG Essen, Urteil vom 12.03.1998, aus. WM 1998, S. 344)

Ist ein deutscher Staatsbürger an das Kabelfernsehen angeschlossen, kann er aus beruflichen oder künstlerischen Gründen keine Parabolantenne beanspruchen, um sich über ausländische Anbieter zu informieren. Das verfassungsrechtliche Informationsrecht ist hierdurch nicht eingeschränkt. Darüber hinaus war die berufliche und künstlerische Tätigkeit nicht Gegenstand des Mietvertrages. (VerfGH Berlin, Beschluss vom 29.08.2001, VerGH 39/01)
Stichwörter: parabolantenne + genehmigung

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