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Modernisierung und Fernwärmeanschluss

Ein Fernwärmeanschluss stellt eine Modernisierung dar und erlaubt eine Mieterhöhung nach § 3 MHG (§§ 559 - 559b BGB neu) . Wenn allerdings eine vorhandene und mit Öl betriebene Zentralheizung durch den Fernwärmeanschluss ausgetauscht wird und die Heizkosten für den Mieter um durchschnittlich 62 % ansteigen, liegt keine Modernisierung im Sinne einer Maßnahme zur Einsparung von Heizenergie vor und ist keine Mieterhöhung wegen Modernisierung zulässig. (LG Berlin, Az. 65 S 352/99, aus: MM 7+8/2000)

Die Umstellung der Heizung von Einzelöfen oder Gas-Außenwandheizungen auf Fernwärme ist eine Modernisierungsmaßnahme gemäß § 541b BGB554 BGB neu). Das gilt auch dann, wenn der Mieter selbst eine Gas-Etagenheizung eingebaut hatte, die nicht als mitvermietet gilt. (LG Berlin, Az. 64 S 35/97, aus: GE 10/87, S. 616)

Die Umstellung von Koksheizung auf Fernwärme stellt eine Modernisierung dar. (LG Berlin, Az. 11 O 624/99, aus: GE 22/00, S. 1541)

Der Vermieter hat die Modernisierung ausreichend angekündigt, wenn die Baumaßnahmen detailliert beschrieben werden, die Verteilung der Heizkörper und Strangführung in der Wohnung dargelegt wird, die voraussichtlichen Kosten und deren Umlage aufgeschlüsselt werden, die voraussichtliche Mieterhöhung und der Heizwärmebedarf berechnet wird. (LG Berlin, Az. 64 S 35/97, aus: GE 10/87, S. 616)

Der Mieter kann sich wegen seiner eigenen Modernisierung nur dann auf eine Härte gemäß § 541b I BGB554 BGB neu) berufen, wenn die selbst eingebaute Anlage noch nicht abgewohnt ist. Das ist bei Aufwendungen im Betrag einer Jahresmiete nach vier Jahren der Fall. (LG Berlin, Az. 64 S 35/97, aus: GE 10/87, S. 616)

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